Landarbeiter und innere Kolonisation. 429
Mithin ist der Heuerling ein Bestandteil der ländlichen VerfassungWestfalens ; der Heuerling hat zum Arbeitgeber einen großen Bauern,nicht einen Bittergutsbesitzer; und die westfälische Siedlungsweise istdie Voraussetzung seines Vorkommens.
Daraus erklärt sich auch die auffallende Gemütsruhe dieser Arbeiter-klasse; denn dieser Mann arbeitet, wenn er auf dem Hof des Bauern er-scheint, Schulter an Schulter mit dem Arbeitgeber und setzt sich sogaran solchen Tagen mit dem Hofbauer an denselben Tisch (Bd. 53, S. 76 ).In Sprache und Sitten unterscheiden sich beide Parteien so wenig, daßder Städter keinen gesellschaftlichen Unterschied zwischen ihnen be-merkt (S. 43). „Der Heuermann hat nicht das Gefühl, ein ... zurLohnarbeit gezwungener Mann zu sein“, er meint, nur freiwillig demBauern beizustehen, und hat das Bewußtsein, daß dieser ihn ebenso-wenig entbehren kann als er jenen (S. 36). Die Kinder des Heuerlingssind mit den Bauersöhnen in dieselbe Schule gegangen und haben spätermit ihnen auf dem Felde die gleiche Arbeit verrichtet (S. i3i); beideKlassen unterscheiden sich zwar durch ihren Besitz, aber nicht durchBildung, Lebensweise oder Weltanschauung: und dies ist der ent-scheidende Punkt, dies ist die Wurzel ihrer Einigkeit. Der Heuerling istallerdings dem Besitze nach kein Bauer, aber er hat bäuerliche Sitten,und er ist dem Bauern ebenbürtig im Verkehr; bis zum Heiraten erstrecktsich allerdings die Ebenbürtigkeit keineswegs, denn die Eheschließung
kleine Landwirtschaft betreiben zu können. Der Zweck dieser Einrichtung beruhtwesentlich darin, daß der Hofbesitzer sich auf diese Weise die nötige Arbeitshilfesichert, indem der Heuermann bei Eingehung des Pachtverhältnisses sich verbind-lich macht, dem Kolonen entweder ohne besondere Vergütung oder gegen einenfestgesetzten geringen Tagelohn die verlangte Hilfe (sogenannte Haushilfe) zuleisten ... Für den Osnabrücker Hofbesitzer ist ein solches Verhältnis um so wich-tiger, als die Ivolonate hier meistens nicht in Dörfern, sondern zerstreut über dieFeldmarken in sogenannten Bauerschaften liegen, so daß dem Kolonen, der eigent-liche Dienstboten nur zum Notbehelf hält, viel daran gelegen sein muß, die nötigeTagelöhnerhilfe in der Nähe zu haben.“
Der Heuerling hat 5—6 Morgen Land (a. a. O.).
Es gab 1849 im Landdrosteibezirk Osnabrück: 7978 Kolonen und 17319 Heuer-leute (a. a. O. S. 66), also etwa 2 Heuerleute auf einen Kolonen.
Ganz ähnlich lautet die Schilderung der Heuerleute in dem Werke Danger undManz, Der Grundbesitz in der Provinz Hannover, Hannover 1886, Seite 331, woebenfalls der Regierungsbezirk Osnabrück gemeint ist. Insbesondere wird daselbstbestätigt, daß der Kolone den Heuerling, wenn er bei ihm arbeitet,beköstigen muß,und Seite 332 wird berichtet, daß diese Heuerleute nach Holland wandern, um beider Torfarbeit Lohn zu verdienen. Dies ist bereits von Justus Möser im 18. Jahr-hundert reichlich besprochen. —
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