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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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III. Gruudherrschaft und Rittergut.

2 . Die herrschaftlichen Güter Niederschlesiens sind im Vergleich mitdenen der anderen östlichen Provinzen in der Regel klein. Güter von i oooMorgen werden bereits zu den großen gerechnet. Die Zahl der Bauern-dörfer in Niederschlesien ist sehr groß und viel größer als die Zahl derDominien. Es gab im Jahre i858 4 in den Regierungsbezirken

Breslau: 2250 Dörfer; 1271 Rittergüter,

Liegnitz; 1696 1117 ,,

zusammen 3946 Dörfer; 2388 Rittergüteralso etwa 5 Dörfer auf 3 Rittergüter.

Die herrschaftlichen Wohnhäuser, die nur selten den NamenSchlösser verdienen, liegen fast immer in Dörfern. Es kommt kaum vor,daß die ursprünglichen Dörfer im Umkreise des Herrenhofes ver-schwunden wären oder sich aus Bauerndörfern in Arbeiterdörfer ver-wandelt hätten, was in Pommern so häufig ist.

3. Die niederschlesischen Bauern im weitesten Sinne des Wortes werden bereits vor der Reformgesetzgebung stets als Eigentümer ihrerStellen bezeichnet, und zwar die wenigen Domanialbauern 5 ebenso wiedie vielen Privatbauern. Dies ist der Grund, weshalb hier die Domanial-bauerreform ebensowenig wie die der Privatbauern das Eigentum ersteingeführt haben könnte; hier bestand bereits, was damals in anderenProvinzen erst zu schaffen war.

Übrigens war diesEigentum nicht Eigentum im Sinne des römi-schen Rechts; es bestand vielmehr ein grundherrliches Verhältnis hochfort, wie sich daran zeigt, daß an vielen Orten die Herrschaft Laudemienerhob, wenn der bäuerliche Besitz in andere Hände überging, und daßdie Herrschaft ihre Zustimmung zu Besitzänderungen zu geben halte.Trotzdem heißt es: die Bauern könnenunter Lebenden und von Todeswegen über ihre Stelle verfügen 6 . Es scheint also, daß die Zustimmungder Herrschaft nur noch von untergeordneter Bedeutung war (etwa An-ordnungen, damit der Hof nicht mit Schulden belastet und die minder-jährigen Kinder nicht benachteiligt wurden).

Demnach haben wir es nicht mit römisch-rechtlichem Eigentum zutun. Es soll vielmehr die BezeichnungEigentum offenbar den Gegen-satz zum lassitischen Besitzrecht ausdrücken. Bei beiden ist Grundhcrr-

4 Jahrbuch für die amtliche Statistik des preußischen Staats. Erster Jahrgang,

Berlin 1863, S. 127.

6 Knapp, II S. 134 unten und 135 oben.

6 Knapp , a. a. O.