Die ländliche Verfassung Niederschlesiens.
schaft im Spiel; aber das sogenannte Eigentum ist ein besseres Besitz-recht als das lassitische und sogar als das erblich-lassitische.
(Wenn das erblich-lassitische Besitzrecht hier und da als „erb- undeigentümliche“ Überlassung bezeichnet wird, wie zum Beispiel in derKabinettsordre vom 20. Februar 1777 7 , so ist dies ein durchaus fahr-lässiger und irreführender Ausdruck.)
Die preußische Gesetzgebung hat stets daran festgehalten, daß dasniederschlesische „Eigentum“ etwas ganz anderes ist als der erblich-lassitische Besitz. Dies erkennt man vor allem aus der schwerwiegendenTatsache, daß die Regulierungsgesetzgebung von 1811 an zwar auf erb-lich-lassitischen Besitz anwendbar ist, niemals aber auf das niederschlesi-sche „Eigentum“; hierauf wird vielmehr die Ablösungsgesetzgebung von1821 an angewendet. Wenn man auf einer Karte der preußischen Mon-archie für jeden Kreis die Zahl der vollzogenen Regulierungen einträgt,so bleibt das ganze Gebiet Niederschlesiens 8 bis auf einige Randbezirkeleer.
Das niederschlesische „Eigentum“ ist weder durch preußische nochdurch österreichische Reformen eingeführt worden. Es ist vielmehr älterals alle diese Reformgesetzgebungen. Es geht in Zeiten zurück, in denenman noch gar nicht an Reformen dachte.
4 . Sonderbarerweise wird in der preußischen Literatur nirgends derUnterschied zwischen erblich-lassilischem Besitz und diesem „Eigentum“hervorgehoben. Es soll daher hier versucht werden, denselben nachzu-weisen.
Am genauesten bekannt ist das erblich-lassitische Besitzrecht, welchessich in der Deklaration vom 2 5 . März 1790 9 geschildert findet. Danachsteht folgendes fest:
Das Bauerngut bleibt jedenfalls ungeteilt und kann durch Erbgangnur übergehen an einen Erben.
Dieser Erbe muß folgendem Umkreis von Personen angehören:Witwe oder Kinder oder Geschwister des letzten Besitzers. EntferntereVerwandte sind ausgeschlossen.
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, so steht die Auswahl desErben dem Amte, als der Grundherrschaft, zu.
7 Vgl. Knapp, Bd. II S. 81 unten.
8 Die Statistik findet sich bei Meitzen, Der Boden usw. des preußischenStaates, Bd. IV (1869), S. 292 und 294, Spalte 3.
9 Knapp, Bd. II S. 85.