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III. Grundherrschaft und Rittergut.
Der Erbe hat sich in bezug auf den Hof und das Grundinventarmit seinen Geschwistern nicht auseinanderzusetzen, er erhält beides „un-entgeltlich“; die Geschwister mögen andere Ansprüche haben; aber inbezug auf Hof und Grundinventar haben sie gar keine Ansprüche an denAnnehmer des Hofes zu stellen.
Bei dem erblich-Iassitischen Besitzrecht auf der Insel Ummanz inNeuvorpommern 10 wird ebenfalls dieser Punkt stark betont: der An-nehmer hat sich niemals „über den Wert des Hofes“ mit den anderenErben auseinanderzusetzen.
Im Gegensätze hierzu bleibt das schlesische „Eigentum“ zwar beimErbgang ebenfalls ungeteilt; aber es ist nicht bekannt, daß der Umkreisder Personen, aus denen der Erbe hervorgeht, in so hohem Grade be-schränkt gewesen wäre; ferner hat die Grundherrschaft keine Mitwir-kung in bezug auf die Auswahl des Erben; und endlich hat der An-nehmer nicht das Privilegium, daß er sich wegen der Übernahme desHofes gar nicht mit den Geschwistern auseinanderzusetzen braucht. Diesschließt keineswegs aus, daß der Annehmer gewisse Vorteile genießt; esdürfte vielmehr für ihn der Wert des zu übernehmenden Gutes geringerangeschlagen worden sein, damit er bei der Auseinandersetzung nichtüberbürdet wurde; aber trotz aller Schonung steht doch fest, daß er seineGeschwister auch wegen des Hofes abzufinden hat.
Nach W. Wittich ist das niederschlesische „Eigentum“ als deutschesErbzinsverhältnis anzusehen und stammt aus den Zeiten der Kolonisation.
Hingegen hängt das erblich-lassitische Verhältnis offenbar mit demnordwestdeutschen Meierrecht zusammen, mit dem es viele Züge gemeinhat. Es ist offenbar ein für die östlichen Bedürfnisse umgebildetes Meier-recht. Im Westen ist der Meier Eigentümer seines Hauses, und nur denGrundbesitz hat er zu Meierrecht inne. Dies findet sich auch bei den erb-lichen Lassiten auf der Insel Ummanz. Dagegen wird sonst in den öst-lichen Provinzen nie erwähnt, daß der Lassit Eigentümer seines Hausessei. Der Gutsherr hat in der Regel die Pflicht, das Bauernhaus im Standezu halten, und es scheint dies auch bei erblich-lassilischem Besitz Sittegewesen zu sein. Wenn dies wirklich so ist — und darüber kann aller-dings nur eine eingehende Untersuchung Aufschluß geben —■ so wäreder erblich-lassitische Besitz im Osten dadurch vom erblichen Meier-
10 Knapp, Bd. II S. 469; auch C. J. Fuchs, Untergang des Bauernstandes usw.in Neuvorpommern und Rügen, Straßburg 1888, S. 339ff. (Abhandlungen ausdem Staatswissenschaftlichen Seminar zu Straßburg , Heft VI.)