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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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III. Grundherrschaft und Rittergut.

viel Land hat der Dreschgärtner nie; er ist vielmehr aufs Dreschenbei der Herrschaft angewiesen.

Der Inste, in anderen Provinzen, ist nie Eigentümer seines Hausesund des ebenfalls sehr geringen Landes, sondern beides wird ihm jetztauf die Dauer seines Arbeitsvertrags vom Herrn zugewiesen; früher

soweit damals schon Insten vorkamen dürfte der Gutsherr denInsten nach Gefallen und Belieben in das Haus eingesetzt und darausverwiesen haben.

Das Eigentum a,n seiner Stelle (freilich nur Eigentum im SinneNiederschlesiens ) unterscheidet also den Dreschgärtner vom Insten.

In bezug auf die Steuerverfassung ist der Dresohgärlner Dominika-list 15 , das heißt in bezug auf die Grundsteuer wird sein Land als Guts-land, als Land des Gutsherrn, betrachtet. Wenn dies wahr ist, so wäredas privalrechtliche Eigentum des Dreschgärtners in bezug auf dasSteuerrecht so betrachtet worden, als sei es Eigentum des Gutsherrn.

g. Der Dreschgärtner hat für den gutsherrlichen Betrieb folgendeszu leisten:

a) Er ist verpflichtet, die gutsherrliche Ernte zu besorgen (wobeidas Getreide die Hauptsache ist).

Dafür erhalten die Dreschgärtner einen Bruchteil des geerntetenGetreides, und zwar je nach örtlichem Brauch den zehnten, elften,zwölften Teil. Der Ausdruck hierfür lautet: die Ernte wird durch dieMandel gelohnt. Mandel bedeutet eigentlich i 5 Stück (wie Schock be-kanntlich 60 Stück bedeutet), insbesondere i 5 Garben, die zu einer so-genannten Stiege auf dem Felde, vor dem Einfahren, zusammengestelltwerden. Eine Mandel bedeutet also eine Stiege von i 5 Garben. DieDreschgärtner erhalten nun die zehnte (resp. die elfte, zwölfte) Mandel,das ist von je zehn (resp. elf, zwölf) Haufen einen. Und zwar ist dieGesamtheit der Dreschgärtner eines Gutes zum Empfang berechtigt;dieser Gelreideanteil ist nun an die einzelnen Familien weiter zu ver-teilen, worüber wir nichts Genaueres linden konnten.

b) Die Dreschgärtner sind verpflichtet, das herrschaftliche Getreide

wohl im Laufe des Winters auszudreschen. Dafür erhalten sieeinen Bruchteil des Erdrusches, den i 5 ., 16., 17. oder 18. Schelfei;dieser Bezug heißt dieHebe, während der vorher geschilderte Bezugdie Mandel heißt; beide sind gleich wichtig, daher der häufige Aus-druck: der Lohn besteht in Mandel und Hebe.

15 Über Dominikalisten vgl. Grünberg, I S. 51 ff.

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