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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die ländliche Verfassung Niederschlesiens. |g7

Auch die Hebe wird von der Gutsherrschaft an die Gesamtheit derDreschgärtner geleistet.

Mandel und Hebe bilden zugleich die Belohnung für die sogenanntenGarbenarbeiten, das heißt Drehen von Strohseilen zum Garbenbinden;Ziehen von Furchen zur Ableitung des Regenwassers; Queckenrechen,das heißt das Rechen des Unkrauts, das, beim Eggen herausgerissen,auf dem Acker liegt; ferner für das Mistbreiten.

c) Für andere als die oben angeführten Arbeiten, wenn sie vomDreschgärtner verlangt werden (zum Beispiel Wiesen mähen, Steineklauben), erhält er einen ortsüblichen Tagelohn. Man sieht daraus, wievöllig verkehrt es wäre, ihn einen Tagelöhner zu nennen; gerade daßer nur ausnahmsweise um Tagelohn arbeitet, ist bezeichnend.

Mit Gespannarbeit hat der Dreschgärtner nie zu tun: dies ist Sacheder gutsherrlichen Knechte oder des Fronbauern.

10. Der Dreschgärtner ist wie der Inste nicht als Einzelpersonbegreiflich, er ist vielmehr das Haupt einer Arbeiterfamilie. Er hat stetsdie Verpflichtung,selbander zu Hof zu gehen, er selbst und mit ihmein Weib, in der Regel eine Magd; in der Erntezeit muß erselbdritterscheinen, zum Beispiel mit Magd und Frau oder mit Magd undTochter. Männliche Gehilfen, die in der Provinz Preußen unter demNamen Scharwerker den Insten begleiten, kommen in Schlesien nicht vor.

Da der Gutshof im Dorfe liegt, so wohnen auch die Dreschgärtnerin Vermischung mit den Bauern im Dorfe, während die östlichen Instenmeist einsam um den Gutshof wohnen.

11. Aus der geschilderten Verfassung erklären sich ohne weiteresgewisse Rechte, welche die Dreschgärtnerschaft gegenüber ihrem Guts-herrn hat. Da nämlich die Gesamtheit durch Naturalanteile an der Ernteund am Erdrusch abgelohnt wird, so kann die Zahl der Dreschgärtnernur mit Zustimmung der bereits vorhandenen Arbeiter vermehrt werden;denn sonst könnte sich der Naturalbezug jeder Familie ins Unbestimmteverkleinern. Hieraus ergibt sich allerdings die Gefahr, daß die Dresch-gärtner ihren Kreis geschlossen halten und auf eine so geringe Anzahlbeschränken, daß dadurch die Raschheit der Ernte, zum Nachteil derGutsherrschaft, unmöglich wird. In diesem Falle darf daher die Guts-herrschaft, zum Beispiel in Öls, Hilfsarbeiter annehmen, die nicht zuden Dreschgärtnern gehören, sondern nur vorübergehend beschäftigtwerden; diese Hilfsarbeiter werden dann auf Kosten der Dreschgärtnergehalten völlig begreiflicher Weise denn es steht ja fest, daß der