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III. Grundherrsckaft und Rittergut.
Erntelohn in natura unter allen Umständen den Dreschgärtnern zufällt,also müssen diese auch den Mehraufwand tragen in dem Fall, daß ihreZahl zur Besorgung der Ernte nicht hinreicht. Wenn dies Auskunfts-mittel den Dreschgärtnern zu lästig war, so stimmten sie wohl liebereiner Vermehrung ihrer Zahl zu.
Ebenso war es ein Recht der Dreschgärtner, daß sie allein allesGetreide ausdreschen. Fremde Drescher waren dadurch ausgeschlossen.Da der Ausdrusch nicht eilig ist, so erfahren wir nichts von etwa mög-licher Verstärkung der Drescherzahl. Doch war vorgesorgt, daß derAusdrusch sich nicht ins Unbestimmte verzögern konnte; es bestandeine Verpflichtung, daß täglich ein bestimmtes Maß unter allen Um-ständen ausgedroschen werden mußte. Sonst hätten sich die Dresch-gärtner, durch Hinausziehen des Drusches, jeder anderen Arbeit aufdem Gute entziehen können.
12 . Hieraus erklärt sich nun vor allem das schlesische Ablösungs-gesetz vom 3i. Oktober 1 845 1G . Es hat den Zweck, die Gutsherren vondieser allerdings höchst unbeweglichen Arbeitsverfassung zu befreien,was vom Standpunkt eines rationellen Betriebs für die Gutsherren eineNotwendigkeit war. Aus dem § 4 des genannten Gesetzes geht deutlichhervor, daß man die Dreschgärtner eines bestimmten Gutes als eineArt von Zunft zu betrachten hat; denn der Antrag des Gutsherrn aufAblösung ist „gegen alle demselben Gute gemeinschaftlich verpflichteteZehntschnitter und Erbdrescher“ zu richten, also nicht gegen einzelneArbeiterfamilien, sondern gegen die ganze Arbeiterschaft. Die im Gesetzgewählten Ausdrücke sind auffallenderweise nicht schlesisch, sondernsächsisch; Zehntschnitter ist der Mann, der gegen einen Zehnten, dasheißt gegen einen Bruchteil des Ertrages, als Schnitter dient.
Daß es zu diesem Ablösungsgesetze im Interesse der Gutsherren kam,gibt zugleich einen Wink für die Gegenwart. Wer etwa meinen sollte,daß man den nordöstlichen Insten zum Dreschgärtner erheben kann,der rechnet nicht mit den Bedürfnissen der heutigen geschäftsmäßigenGutswirtschaft. Ein solcher Vorschlag würde wenig Beifall linden.
Über das Alter des Dreschgärtnerwesens wissen wir nicht viel. Dasganze Verhältnis sieht aber mittelalterlich aus. Ist dies richtig, so hätteman sich folgendes Bild zu machen.
13. Das herrschaftliche Gut Niederschlesiens hat bereits im Mittel-