Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen . !(|7
der Arbcilcrschulzgcsclzgcbung; denn der damalige Bauer isl ja zugleichgulsherrlicher Arbeiter.
Ganz ähnlich steht es mit den Urbarien, die in Österreich ebenfallssehr früh vom Staate neu geordnet werden. Es sind bekanntlich Auf-zeichnungen dessen, was der Bauer, und zwar jeder einzelne, an seineGutsherrschaft zu leisten hat. Anfangs wollte man nur Urkunden darüberherstellen, was jedes Ortes jeweils herkömmlich sei; es sollte die schrift-liche Überlieferung an Stelle der mündlichen treten. In diesem Sinnewar um 1768 eine Kommission tätig, in welcher aber sehr bald einvölliger Umschwung eintrat durch die Tätigkeit des Amtsrates Franzvon Blanc . Dieser merkwürdige Mann, von dem die Nachschlagcbüchergar nichts melden, stammte aus Vorderösterreich und war im Besitzeder Universitätsbildung seiner Zeit, zugleich aber auch von jener Ge-sinnung erfüllt, die den Beamten über die niedrige Stufe des staatlichenSchreibers hinaushebt; er brannte vor Begier, durch die Mittel des Poli-zeistaates das Gute zu verwirklichen. Aufzeichnung geltender Rechts-gewohnheiten in Urbarien erschien ihm kleinlich. Nicht was gilt, fragter, sondern was gelten soll. Und was er sodann vorschlägt, begründet er'nicht nur durch den Hinweis auf die Zweckmäßigkeit, sondern auchdamit, daß das Zweckmäßige von der Natur verlangt werde. Kein er-worbenes Recht könne sich demgegenüber behaupten. Denn über allenTiteln des positiven Rechts stehe das Recht der Natur 5 . Die Revolutionhält ihren Einzug, nicht im Sinne des Umsturzes der Staaten, wohl aberim Sinne des Umsturzes der Ideen.
Gleichwohl ist unverkennbar, daß auch die Urbarien nicht eigentlichdie Grundlage der alten ländlichen Verfassung zerstören, sondern dieselbenur polizeilich neu regeln, wodurch alle Übelstände, staatlich beleuchtet,neu zur Sprache kommen und sichtbarer, vor allem aber fühlbarerwerden — und statt Frieden und Ruhe zu stiften, nährt man eher denStreit. Zur Befreiung selbst gehören auch sie nicht, sie bilden nur eineVorstufe dazu.
Robolpatenle und Urbarien mußten in Österreich , wo der Staat frühereingriff, gleichsam als Vorübungen abgemacht werden; eine rühmlicheLehrzeit, nützlich auoh für die Nachbarstaaten, war hier erst zu er-ledigen. Beides ist in Preußen später auch versucht worden, hat aberdaselbst die grundlegende Bedeutung nicht. Beide Maßregeln sind dannetwas zu wenig beachtet geblieben; erst jetzt sind sie in die ganz neue
5 Grünberg, I 169,