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III. Grundherrschaft und Kittergut.
Beziehung gesetzt zu den heutigen Versuchen des Arbeitersohutzcs: wirhaben in ihnen die polizeiliche Regelung einer früheren ländlichenArbeitsverfassung vor uns!
Übrigens ist das Verzeichnis der Quälereien und Schindereien derBauern (i durch die Gutsherren in den Ländern der böhmisahen Kroneetwas reichhaltiger als in Norddeutschland. Der Gutsherr hält es fürselbstverständlich, daß der Bauer alles, was er kauft, bei ihm, demHerrn, kaufe; die käuflichen Gegenstände, genannt Feilschaften, wurdenden Bauern aufgedrängt. Der Bauer mußte sonst unverkäufliches Viehdem Gutsherrn abnehmen, ebenso Fische, Geflügel, Butter; ehe es ver-dirbt, weil kein Käufer da ist, muß der Bauer her, ob er will oder nicht,und muß für diese Feilschaften Geld bezahlen; den Anlaß bietet vorallem das Kindelbier, wenn im Hause des Bauern getauft worden ist, unddie Sterbemahlzeit bei Todesfällen. Umgekehrt wird ein ähnlicher Zwangausgeübt; wenn der Bauer was Brauchbares im Hause hat, etwa gutesVieh, wohlgeratene Gerste oder Flachs, so kommt die Obrigkeit undnimmt es ihm gegen Bezahlung ab, natürlich unter eigenmächtiger Preis-bestimmung. Dies ist die Abdrückung untertäniger Feilschaften. BeideEinrichtungen sind hervorstechende Eigentümlichkeiten, die sich, wiegesagt, in Preußen nicht finden.
Freilich, ganz oben im Norden gehl’s auch wieder viel ungezwungenerher; in Holstein, Mecklenburg, Vorpommern finden sich schüchterneVersuche wahren Verkaufs * 7 von Erbuntertanen. Diese Länder warenaber damals nicht preußisch, und unter preußischer Herrschaft findetsich dergleichen nicht, ebensowenig wie unter österreichischer; dennernsthafte deutsche Monarchen lassen solche Seitensprünge nicht auf-kommen: das ist nur in Junkerrepubliken möglich.
Wüßte man nur genau, wie es im Nordosten mit dem Rechtsschutzeder untertänigen Bauern aussah! Aus dem 16. Jahrhundert 8 ist es be-kannt, wie der Zugang zum Gerichte des Landesherrn den Bauern inder Mark Brandenburg erschwert wurde; und noch 1763 halten es diepommerischen Junker — im Staate Friedrich des Großen — für ganzundenkbar, daß der Bauer ordentliche Prozesse gegen seine Gutsherr-schaft führe 9 .
8 Grünberg, I 42—44.
7 Knapp, Landarbeiter, S. 23ff. nach C. J. Fuchs.
8 Knapp, Bauernbefreiung, I 43.
0 Derselbe, I 57, II 55.