Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen . JßQ
In den Ländern der böhmischen Krone war es anders. „Die Unter-tanen konnten ihre Grundherren ohne weiteres vor Gericht sowohl alsauch vor den Verwaltungsbehörden belangen 10 “. Der Anspruch aufRechtsschutz war ihnen niemals genommen. Ja es gab sogar staatlichbesoldete Untertansadvokaten in Schlesien und in Mähren ; und wennauch dies alles praktisch genommen nicht viel hilft, so bleibt es dochein ehrenvoller Zug in der Geschichte dieser Monarchie, daß der Untertanimmer seinen Herrn vor Gericht ziehen konnte.
Und doch im ganzen stärkere Mißbräuche als in Preußen ! Es isteben in Österreich viel Gutes besser, aber auch viel Schlimmes schlimmerals bei uns. —
Man erkennt gerade auf österreichischem Boden ungemein leicht denUrsprung des staatlichen Bauernschutzes: lange bevor die Menschlich-keit zu Worte kommt, redet für den Bauern das Steuerinteresse. Seitdem Dreißigjährigen Kriege hat sich die Grundsteuer ausgebildet, diewesentlich auf den bäuerlichen Ansässigkeiten liegt. Der Staat hat alsoein Interesse daran, daß diese Bauerngüter für die Steuerkasse nichtverschwinden. Die Grundsteuer muß daher eine dingliche sein: gleich-gültig wer das Land unter dem Pfluge hat, muß gleichsam das Landdie Steuer tragen. So ist es in Mähren zum Beispiel bereits 1669 n . VonBauern selbst ist hier noch keine Rede, sondern nur vom Gute, das mitbäuerlichen Steuern behaftet ist.
Wenn aber nun der Bauer durch seinen Gutsherrn überlastet wird,so ist die erste Folge für den Staat: der Steuerausfall. Das ist der Grund,weshalb der Staat ursprünglich dafür sorgt, daß dem Bauern nicht zuhohe Fronen zugemutet werden. Und aus dem gleichen Grunde ver-bietet der Staat den Erwerb von bäuerlichem Lande durch den Gutsherrn,nicht wegen der Grundsteuer des eingezogenen Landes, denn die bleibt,da sie dinglicher Natur ist; sondern wegen der Grundsteuer der übrigbleibenden Bauerngüter. Diese bleibt zwar als Schuldigkeit ebenfalls,aber sie gerät leicht in Rückstand, weil die geringere Zahl der übrigbleibenden Bauern weit höhere Fronen leisten soll.
Österreich und Preußen haben daher gleichmäßig den Grundsatz:Bauerngüter dürfen von der Gutsherrschaft nicht eingezogen werden. Esist dies der sogenannte Schutz des Bauernlandes; beiderseits unabhängigentstanden, wie man bei dieser Sachlage leicht versteht. Friedrich der
10 Grünberg, I 30.
11 Derselbe, I 123.