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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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III. Grundherrschaft und Rittergut.

Große hat 17/19, a ^ s cr ihn * n Schlesien einführte, auf die früherenVersuche dieser Artunter der vorigen Regierung, das heißt also unterösterreichischer Herrschaft, hingewiesen 12 , und im Rate der MariaTheresia berief man sich, etwas später, auf den Vorgang Preußens 13 ,und nahm die Einrichtung 1769 14 endgültig an. Wenn wir aber auch inPreußen den Anfang dieser Einrichtung ins Jahr 1749 setzen also20 Jahre früher als in Österreich, so sieht doch jedermann, daßÖsterreich auf der anderen Seite im Vorteil bleibt durch die weit längereDauer des Bauernschutzes im engeren Sinne des Wortes. In Preußen hörte der Schutz bereits 1816 völlig auf, dauerte also allerhöchstensvon 17/19 bis 1816; in Österreich hörte der Schutz erst i 848 auf,dauerte also von 1769 bis i 848 . Indessen kommt es auf die Jahres-zahlen nicht an. Es fragt sich vielmehr: hat der Schutz des Bauern-landes so lange gedauert, bis die großen Reformen der ländlichen Ver-fassung durchgeführt waren? Dies war in Österreich der Fall. Aber inPreußen war es nicht der Fall; da hat man die Schutzwehren des bäuer-lichen Besitzes vorzeitig weggeräumt, und die späteren Stufen derBauernbefreiung sind daher gekennzeichnet durch bedeutende Land-verluste des Bauernstandes, durch starkes Anwachsen des Landes inHänden der Gutsherren. Das geschah durch den Einfluß der Gutsherrenauf die gesetzgebenden Mächte. In Österreich haben die Gutsherren zwarvieles verzögert, anderes verhindert; aber in entscheidenden Augenblickenden Gang der Gesetzgebung so ganz zu ihrem Vorteil zu drehen, dashaben nur die preußischem Gutsherren durchgesetzt. Der vielgerühmteBauernschutz hat seine wahre Stätte der Wirksamkeit- in Österreich .

Indessen gehört der Schutz des Bauernlandes ebenfalls zu den vor-bereitenden Maßregeln, geradeso wie Robotpatente und Urbarien. DieHauptsache beginnt für uns erst mit der wirklichen Befreiung derBauern.

Da kommen denn wahrhaft bedeutende Versuche bereits unter MariaTheresia, nach dem Siebenjährigen Kriege, vor.

Der Bauer fängt damals an, als eine Art von Mensch zu gelten; erhat ein Recht auf die freie Entfaltung seiner wirtschaftlichen Kräfte,er muß um seiner selbst willen, nicht nur um des Fiskus willen, ge-schützt werden. Am liebsten sähe die Kaiserin alle Bauern als freie

12 Knapp, II 46.

13 Grünberg, I 246.11 Derselbe, I 253.