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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen . (71

Leute, und alle Fronen aufgehoben (sie drückt dies im Kauderwelsch desHofes so aus 15 :lever die Leibeigenschaft et les corvees), aber sicerkennt, daß es vorläufig für sie als Landesherrin rein unmöglich ist,den Widerstand der privaten Gutsherren zu besiegen. Aber wie, wennsie das, was sie als Landesherrin nicht kann, nunmehr alsGrundfrautäte, das heißt in ihrer Eigenschaft als Grundherrin auf den Domänen;die Wohltat würde dann freilich nur einen Teil der Bauern treffen, aberdas große Beispiel wäre gegeben, es wären die Kranbauern gerettetdie Privatbauern würden früher oder später davon Vorteil ziehen. Ausdiesen Erwägungen heraus wurden vom Jahre 1776 ab die böhmischenund von 1778 ab auch die mährischen Domanialbauern in eine völligneue Verfassung gebracht 16 , nach dem System und unter Führung deseigens hierzu ernannten Oberdirektors Raab. Daß hiervon bisher sowenig bekannt war, ist ebenso erstaunlich wie das tiefe Dunkel, in dasdie preußischen Domanialbauerreformen bis vor kurzem gehüllt gebliebensind: eine Folge offenbar der völligen Verborgenheit, in der die damaligeVerwaltung wirkte, ob sie nun Sünden beging oder Wohltaten stiftete.Jetzt erst hat dies völlig vergessene Ereignis seine Würdigung gefunden.

Das Raabische System der Domanialreform geht von der Tatsacheaus, daß auch auf den Domänen Gutswirtschaften vorhanden sind, so-genannte Meierhöfe, deren Äcker durch die Fronen der daneben nochbestehenden Domanialbauern bestellt werden. Diese Bauern sind ebensowie die Privatbauern, Erbuntertanen; der Unterschied von anderen guts-herrlichen Betrieben besteht überhaupt nur darin, daß hier die Grund-herrschaft zufällig dem Landesherrn zusteht.

Raab hat nun in der Tat das Übel an seiner tiefsten Wurzel angefaßt;er sagt: Lösen wir die königlichen Meierhöfe ganz auf; wenn kein Guts-betrieb mehr stattfindet, dann brauchen wir ja die bäuerlichen Fronennicht also können sie wegfallen; und da auch keine Gesindedienslemehr erforderlich sind, so können wir auch die ganze Anstalt der Erb-untertänigkeit entbehren! Die Äcker, die früher vom Meierhof aus alsherrschaftliches Gut bewirtschaftet worden sind, zerschlagen wir inkleine bäuerliche Güter, und auf jedes so entstehende neue Bauerngutsetzen wir einen neuen Bauern als Erbpächter ein. Dann sind erstensalle Domanialbauern frei; ferner wird, ganz im Sinne der Theoretikerdes 18. Jahrhunderts, der Kleinbetrieb weiter ausgedehnt, es gibt also

15 Grünberg, I 276.