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III. Grundherrschaft und Rittergut.
1. Von nun an dürfen sich die Untertanen verheiraten, ohne daßdie Obrigkeit um Erlaubnis gefragt wird; es ist vielmehr nurvorgeschrieben, die Verehelichung anzuzeigen;
2. der Untertan darf ohne weiteres ein Handwerk erlernen, oderauch sich den Künsten und Wissenschaften widmen, ohne be-sondere Erlaubnis;
3 . er darf aus dem Gutsbezirk sogar gänzlich wegziehen und sichanderswo häuslich niederlassen;
4 . die Zwangsgesindedienste der Untertanen werden aufgehoben.
Mit anderen Worten: der bisherige Erbuntertan ist ein persönlich
freier Mann. Der eigenartige Status der Unfreiheit ist aufgehoben, dieErbuntertänigkeit gibt es nicht mehr; denn gerade auf diesen jetzt auf-gehobenen Verpflichtungen beruhte sie.
In der Tat, dem Inhalte nach ist zwischen der Maßregel Josephs II. von 1781 und der Maßregel Friedrich Wilhelms III. von 1807 keinUnterschied; nur das Datum liegt für Österreich um 26 Jahre früher.In Preußen kam man erst dazu, als die Französische Revolution von1789 bis i 8 o 4 ganz Europa in atemlosem Staunen gehalten hatte; ja,es war noch nötig, daß der Held, der aus jenem Wirrwarr aufgetauchtwar, in einem unerhört glücklichen Feldzuge 1806 bis 1807 die Mon-archie Friedrichs des Großen niederwarf und in Stücke schlug. Undin Österreich gelang es Joseph II., als das Staatensystem des 18. Jahr-hunderts noch unerschüttert war, als noch niemand von französischenSiegen etwas wußte, als die Generalstände Frankreichs nur den Alter-tümlern bekannt waren, als der Abbe Sieyes den „dritten Stand“ nochnicht aus dem Schlafe geweckt hatte. Es ist diese Tat des jugend-lichen Lothringers, soweit ich weiß, der größte Erfolg des aufgeklärtenDespotismus; mag der Herrscher sonst manchmal übereilt gehandelthaben: in dieser Sache hat er sich eine welthistorische Bedeutung ge-sichert, denn in Österreich wurde die Erbuntertänigkeit zuerst beseitigt.
Andere Schritte hat der Kaiser allerdings wieder zurücktun müssen.Der ganze weitere Ausbau seiner bäuerlichen Reformen, fast alles wasüber die Aufhebung der Untertänigkeit von 1781 hinausging, war vonso kurzem Bestände, daß es ohne nachhaltige Wirkung blieb. Das ist sobekannt, daß es fast für selbstverständlich gilt, daß josephinische Re-formen mißlingen. Aber man bedenke daneben auch dies: was demKaiser Joseph mißlang, ist im Laufe des 18. Jahrhunderts überhauptniemandem gelungen. Was er nicht konnte, das haben die anderen auch