Die Bauernbefreiung in Österreich und in Preußen . ^77
sitzrechte. Weitaus die Mehrzahl der gutsherrlichen Bauern war damals„uneingekauft“, das heißt sie hatten ein unerbliches Nutzungsrecht amLande; es gab auch erbliche Nutzungsrechte, die aber konnte man nurdurch Einkaufung erwerben, und dazu fehlten fast immer die Mittel.Die Leute mit unerblichem Nutzungsrecht hatten außerdem noch einensehr unsicheren Besitz, indem sie „abgestiftet“ werden konnten, ohnedaß die Gründe der Absliftung von seiten des Staates genau umschriebengewesen wären. Hier grifT nun Joseph ein 21 : alle Bauern im Sinneder Steuerverfassung — also die Rustikalisten —, soweit sie unein-gekauft sind, dürfen seit 1785 nur noch aus wenigen, genau bezeich-neten Gründen abgestiftet werden; also hört die Unsicherheit ihres Be-sitzes auf, sie sind auf Lebenszeit gesichert. Und im Jahre 1789 kommtnoch hinzu: ihr Besitzrecht wird zu einem erblichen gemacht; aller-dings findet Erblichkeit nur ab intestato statt, aber es ist dadurch dochimmerhin ein Erbrecht geschaffen. Zum vollen Eigentum war noch einweiter Schritt, aber was noch fehlte, waren wesentlich nur die Lastendes Eigentums, während die Vorteile der Erblichkeit bereits da waren.
Nach meiner Ansicht ist das eine Maßregel, die gar nicht besser ge-dacht werden kann 22 Joseph tat hier für die Privatbauern dasselbe,was Friedrich II. 1777 für seine Domänenbauern mit so bedeutendemErfolg getan hatte. Man muß aufs äußerste bedauern, daß dieserSchritt, der gar nichts Übereiltes an sich hatte, der im Gegenteil völligzur rechten Zeit geschah und sich durch Klugheit und Mäßigung aus-zeichnet — man muß es beklagen, daß diese Maßregel später zurück-genommen worden ist. Das hätte nicht geschehen sollen; ist sie docheine Hauptzierde der josephinischen Zeit; wir haben ihr — für diePrivatbauern — in Preußen nichts an die Seite zu stellen.
Tröstlich ist es daneben, daß das Verbot willkürlicher Abstiftungauch von der Reaktion aufrechterhalten wurde.
Dagegen war Josephs sogenannte „Urbarialregulierung“ von 1789allerdings in jeder Beziehung überstürzt. Das Patent vom 10. Februar1789 trägt einen Namen, der heute wenig verständlich ist, aber da-mals für jeden Kenner der amtlichen Sprache völlig klar war. Wennnämlich Urbarium das Verzeichnis der Pflichten bedeutet, die dem Bauerngegen seinen Gutsherrn obliegen, so bedeutet Urbarialregulierung nichtsanderes, als einen staatlichen Eingriff zur Änderung jener Pflichten. Hier
21 Grünberg, I 272.
22 Knapp, I 316 unten.
Knapp.
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