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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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III. Grundlierrschaft und Rittergut.

handelt sichs also nicht, wie vorhin, um die Besitzrechte, sondern ledig-lich um bäuerliche Leistungen, mögen es Abgaben oder Dienste oder,um die amtlichen Ausdrücke beizubehalten, mögen es Giebigkeiten oderRoboten sein.

Ähnliche Eingriffe des Staates haben auch früher stattgefunden; istdoch gerade hiedurch der Name Blancs denkwürdig; und wenn Josephnur dies getan hätte, daß er die bäuerlichen Leistungen abermals umein Stück herabsetzte, so wäre hier nur ein Unterschied im Maß, aber eswäre kein neuer Grundsatz lebendig geworden. Aber wo Joseph wirkt,da fehlt der neue Grundsatz nie. In unserem Falle lag die Sache so:alle Leistungen des Bauern an den Grundherrn, Abgaben wie Dienste,sind zunächst in Geld abzuschätzen, damit man sieht, wieviel sie vomstaatlich geschätzten Bruttoertrag der bäuerlichen Stelle ausmachen; diesist also nur eine Vorbereitung; ist man damit fertig, so werden dieLeistungen des Bauern soweit herabgesetzt, daß sie höchstens 18 Prozentdes Bruttoertrags der bäuerlichen Stelle ausmachen: dies ist eine sehrfühlbare Maßregel, denn der Gutsherr wird in keiner Weise für denAusfall entschädigt; der Bauer fühlt sich sehr wohl dabei, aber derGutsherr nicht. Nun aber kommt erst das eigentlich völlig Neue: keinGutsherr kann fürderhin die bäuerlichen Leistungen in natura fordern,auch die herabgesetzten nicht; der Gutsherr kann nur verlangen, daßdie Geldäquivalente der herabgesetzten Leistungen ihm vom Bauer ge-zahlt werden. Also der Bauer leistet zwar noch etwas, aber nur etwasHerabgesetztes, und das Herabgesetzte braucht er nur In der Form vonGeldabgaben zu leisten. Mit anderen Worten: die Urbarialregulierungvennindert erstens die bäuerlichen Leistungen, dem Maße nach; zweitensverwandelt sie dieselben, der Form nach; sie ist also zugleich eine vomStaat erzwungene Umwandlung des Restes der Naturalabgaben und derDienste in Geldabgaben. Hier fällt nun insbesondere ins Gewicht, daßauch die Dienste, die Fronen, die Roboten oder wie wir sie nennenwollen, nur noch geleistet werden, wenn der Bauer will; fordern kannsie der Gutsherr nicht mehr. Und für diese unerhört rücksichtsloseNeuerung läßt der Kaiser nur eine Frist von einem Jahr. In diesemeinen Jahr soll sich alles in den neuen Zustand hineinfinden.

Der Bauer reibt sich vergnügt die Hände. Aber was tut der Guts-herr? Die Regulierung greift so tief, daß nicht nur Spanndienste,sondern auch die allermeisten Handdienste wegfallen. Woher soll derGutsherr den Ersatz der Arbeitskräfte nehmen? Noch dazu sind die