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III. Grundhevi'schaft und Rittergut.
bewundern, könnte man beide beklagen. Vor allem aber ist das zerstörteObjekt nicht das gleiche; die Franzosen räumen die Trümmer einer ganzveralteten, leistungsunfähigen Grundherrlichkeit weg, die sich nur nochin sinnlos gewordenen bäuerlichen Lasten zeigt. Im deutschen Osten aberist der gutsherrliche Großbetrieb etwas Lebensfrisches und Leistungs-fähiges, wenn er auch eine veraltete Arbeitsverfassung hat, und schondeshalb muß hier mit ganz anderer Achtsamkeit verfahren werden alsdort.
Weshalb schauen wir eigentlich immer auf Frankreich ? Die fran-zösische Rechlsgeschichte ist doch nicht unsere Rechsgeschichte, undganz gewiß ist die sozialpolitische Geschichte des Ostens etwas Eigen-artiges. „Aber die Franzosen schreiben gute Bücher über Frankreich .“Dann wollen wir womöglich noch bessere über Deutschland schreiben.
Der wahre Schade, den Joseph in seinem Übermute gestiftet hatte,zeigte sich erst im Verlauf der Zeit, trotz aller Widerrufe, trotz mancherWiederherstellung des Alten. Joseph hatte durch die verfehlte Wähl derMittel und durch die krankhafte Hast seiner Maßregeln auch die an sichtadellosen Ziele in Verruf gebracht. Die wahrhaft gemeinschädliche Re-aktion besteht darin, daß lange Zeit gar nichts geschieht —■ denn es folgtein fast sechzigjähriger Stillstand, der bis i 848 andauert.
In Preußen kennt man ebensowenig ein so lange dauerndes Ver-stummen, als man die wiederholten Anfälle von Radikalismus kennt.,Alles vollzieht sich weit gleichmäßiger, und niemals fehlt vor allem dieRücksicht auf den Gutsherrn.
Unter Hardenbergs Ministerium 1811 — noch mitten in den napo-leonischen Sturmjahren — und 1816 geht die Gesetzgebung in Preußen ruhig und folgerecht weiter und stellt für den bereits persönlich freienBauern die Möglichkeit her, sein Gut frei von Fronen zu machen und esin erbliches Eigentum zu verwandeln. Ich untersuche hier nicht, wiegroß das Opfer war, das das Bauer für diese beiden Ziele bringen mußte;ich untersuche auch nicht, wie klein der Kreis der Bauern gewesen ist,denen man den Zugang zu dieser Reform erölfnete. Diese sogenannte Re-gulierungsgesetzgebung Hardenbergs hatte, trotz aller ihrer Schwächen,jedenfalls den politischen Vorzug, daß denn doch überhaupt der Gegen-stand in Angriff genommen wurde; und ferner noch einen anderen Vor-zug, der, vom Auslande aus betrachtet, jedenfalls auch als ein politi-scher erschien: der preußische Staat hat, während er das aus der Welträumte, woran der Liberalismus Anstoß nahm, zugleich das Mittel ge-