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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland . 187

und weil ein Gegenbild zu dem besser durchforschten Osten geliefertwerden soll.

So ist ein sehr stolfreiches, ungemein belehrendes Werk entstanden.Der Verfasser hat vor allem aus den ersten Quellen geschöpft; denn dasStaatsarchiv zu Hannover enthält die wohlgeordneten Akten derÄmter,aus denen alle Züge der ländlichen Verfassung so hervorgehen, wieein Mosaikbild aus Tausenden von kleinen Stäbchen entsteht.

Die erdrückende Masse geradezu endloser Einzelheiten verschwindetaber für den Leser, und anstatt jener Stäbchen sieht er nur die großenZüge des Mosaikbildes nämlich eine Beschreibung der ländlichen Ver-fassung Hannovers etwa für die Mitte des 18. Jahrhunderts. Man glaubenicht, daß dies so leicht und so selbstverständlich sei. Wie käme essonst, daß eine solche Beschreibung nicht existiert? Doch nur daher, daßniemand sah, was zu sehen war, oder niemand zeichnen konnte, was ersah. Nun wissen wir endlich, was all die Bauernklassen bedeuten, derenunverstandene Namen uns so sehr verwirren: der Meier, der Brinksitzerund vor allem der so merkwürdige Kötter. Ebenso ist das bäuerliche Be-sitzrecht, vor allem das wichtigste davon, das Meierrecht, völlig zurDarstellung gebracht, mit seinen Erbsitten, die heutzutage manchemRechtshistoriker wieder erweckenswert erscheinen. Natürlich wird auchdas hannoversche Rittergut und die Domäne geschildert, wobei denn,gerade wie bei der Leibeigenschaft, wahrhaft überraschend heraustritt,daß Institute gleichen Namens, diesseits und jenseits der Slawengrenze,ungemein verschiedene Dinge bezeichnen. Auch die Verwallungstätigkeitim weitesten Sinne, mit Einschluß des Gerichts, kommt völlig ans Licht,indem dasAmt des Landesherrn, das Gericht des Adels und endlich dieTätigkeit der Landgemeinden nach allen Seiten aufgedeckt wird.

Auf diese Weise lernt man das Stilleben der ländlichen Verfassungruhig und verständnisvoll betrachten. Keine kühne Übertreibung sporntden Leser an, kein schnaubendes Werturteil schreckt ihn aus der Be-schaulichkeit auf. Die erste große Regel sozialer Geschichtsforschungwird unerbittlich festgehalten: das Objekt, also hier die Grundherrschaft,wird vollständig nach allen Seiten beschrieben, und für die Beschreibungwird ein Zeitpunkt ausgewählt, für den die Quellen überreichlich fließen.Dieser Zeitpunkt ist die Mitte des 18. Jahrhunderts.

Mancher denkt vielleicht, das 16. oder gar das i 3 . Jahrhundert hätteden Vorzug verdient; je älter die Quellen, desto lehrreicher seien sie.Aber je weiter man zurückgreift, um so lückenhafter wird die Über-