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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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III. Gi'undherrschaft und Rittergut.

es nicht so war: der Bauer war vorher Grundholde wie nachher; derBauer veränderte nicht den Bechtstitel, sondern er vertauschte nur denHerrn. Damit wäre denn in der karolingischen Zeit keineswegs dieGrundherrschaft, nach dem Chaos der Völkerwanderung, erst wiederneu entstanden, sondern es wäre nur eine andere Verteilung der stetshörig gewesenen Bauern eingetreten; es wären die sogenannten großenGrundherrschaften entstanden, durch Überweisung von Bauernstellen, diefrüher zu kleineren Grundherrschaften gehört hätten. Natürlich hättendadurch die kleinen Grundherrschaften nicht aufgehört, sie wären nurweniger zahlreich oder von geringerem Bauernbestande gewesen.

Die Grundherrschaft nun ist, im früheren wie im späteren Mittel-alter, keine Anstalt zur Menschenquälerei; auch, wie bekannt, keine groß-artige Landwirtschaft, wie die östlichen Gutsbetriebe häufig sind. Derhörige Bauer, das heißt derjenige, der einen Grundherrn hat, ist zwareine Art von Knecht im Sinne des öffentlichen Rechts, das heißt, erist ein Unfreier; aber er ist nicht Knecht im Sinne eines Gehilfen imlandwirtschaftlichen Betrieb. Kein allgemeiner knechtischer Gehorsamwird von ihm erwartet oder gar verlangt. Der Bauer hat die Pflicht,einer Bauernstelle vorzustehen nach Landessitte, er ist aber, wenn auchunfrei, doch Leiter dieses kleinen Betriebs. Dieser kleine Betrieb aufseiner Stelle ist nicht um seinetwillen und nicht für ihn allein da,sondern ist in erster Linie dazu da, dem Herrn durch Abgaben die Mög-lichkeit des Bestehens zu gewähren, und was nach Ablieferung desschuldigen Getreides, Geldes oder Kleinviehs noch übrig bleibt, das ver-zehrt der Bauer mit Weib und Kind. Solcher höriger Bauern hat derkleinere Grundherr immer eine Anzahl, sagen wir 12 bis 20, währenddie Klöster, wie wir wissen, bis in die Tausende haben.

Der Sinn dieser Verfassung ist ganz offenbar: man kennt auf dereinen Seite nur den landwirtschaftlichen Beruf, und innerhalb des-selben nur den kleinen Betrieb, die Familienwirtschaft. Auf der anderenSeite gilt es, den König, den Herzog, den Grafen, den Freien zu er-nähren; es muß auch für Kirchen und Klöster ein wirtschaftlicherUnterbau bestehen, und alles dies leistet die Grundherrschaft. Sie istdie wirtschaftliche Voraussetzung aller höheren und freieren Berufs-arten. Hätte man damals eine Universität gründen wollen, um gegendie Hörigk^t mit Waffen des Geistes anzukämpfen so hätte mandieselbe vor allem mit hörigen Bauern ausstatten müssen.

Die hörigen Bauernslellen eines Grundherrn konnten liegen, wo sie