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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland .

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wollten, und in der Tat trifft inan in Niedersachsen fast immer eineganz zerstreute Lage. Wir wissen zwar nicht genau, wie diese zer-streute Lage, der sogenannte Streubesitz, zustande kam, aber gewiß wardieser Umstand im allgemeinen unschädlich. Unsere Kapitalisten ge-nießen ja auch ihren Zinsenbezug von dem gemischtesten Bestände anWertpapieren. Wie man nicht alle Aktien einer Fabrik besitzen muß,so braucht man auch nicht Grundherr aller Bauern einer Gemeinde zusein. Der Streubesitz macht allerdings die Verwaltung von seiten desHerrn etwas verwickelt aber dafür werden dann verschiedene Mittel-punkte geschaffen, die sogenannten Villikationen. Der da sitzende Be-amte des Herrn, dem auch gerichtliche Befugnisse über die Hörigenübertragen sind, heißt villicus, zu deutsch Meier. Er führt die Herr-schaft über die Bauern und er sammelt ein, was an den Haushalt desHerrn abzuliefern ist, seien es Naturalabgaben oder Geld.

Stets ist hierbei der hörige Bauer zum Besitz der Stelle berechtigt,solange er in dieser unfreien Lage verharrt. Niemand will ihn ver-treiben, da an seiner Anwesenheit alles übrige hängt; niemand will ihndurch Fronden erdrücken, da der Betrieb des Herrn gering war. 'Diepolitischen Ehren freilich gehen ihm ab, aber er ist weder ehrlos nochrechtlos; zu quälender Tyrannei fehlt die erste aller Bedingungen: derZweck.

Dieser Bauer des früheren Mittelalters heißt Late; sein Recht Laten-recht; seine Hufe Latenhufe.

Was ist aber nun die Hufe? Es wäre ein Irrtum, zu glauben, daßder Inbegriff der bäuerlichen Stelle, also Haus, Hof, Garten, Feld undGemeindenutzung, die Hufe sei wenigstens nicht in jener älterenZeit in Niedersachsen . Es mag zufällig einmal so sein, daß Hufe undBauernstelle zusammenfallen; aber begrifflich sind sie verschieden.

Die Hufe ist am leichtesten zu erklären, wenn man vom Grund-herrn ausgeht. Dasjenige Ackerland, das der Grundherr dem Bauernverleiht (nebst den ergänzenden Berechtigungen), bildet die bäuerlicheHufe. Vielleicht hat der Bauer bei seiner Stelle noch anderes Landdann gehört dies nicht zur Hufe. Daher der begriffliche Unterschiedvon Bauernhufe und Bauernslelle.

Das dem Bauern verliehene Land hat in der Regel bekanntlich3o Morgen; dies Maß ist offenbar dem Bedürfnis oder vielmehr demKräftestand einer Bauernfamilie in jener alten Zeit angepaßt, ohneeigentlich schlechthin wesentlich zu sein. Es soll nur heißen: jener