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III. Grundherrschaft und Rittergut.
Kleinbetrieb soll so groß sein, daß die Pflugarbeit etwa 3o Vormittagein Anspruch nimmt.
Auf der Flur bilden die und die (zerstreut liegenden) Äcker her-kömmlicher Weise die Hufe der Bauernstelle A; die und die anderenÄcker haben von jeher die Hufe der Bauernstelle B gebildet. Die Hufeist also, bei der Unbeweglichkeit jener Verfassung, ein als Ganzes ver-liehener Komplex herrschaftlicher Äcker auf der Flur.
Auf der Flur können auch Äcker liegen, die nicht einem solchenKomplexe zugehören; das sind dann keine Hufenäcker, obgleich sieÄcker auf der Flur sind; ja obgleich sie dem Grundherrn gehören undvielleicht sogar von ihm ausgetan werden! Die Hufe ist also genauerdies: ein bestimmter Komplex, herkömmlicherweise als ein Ganzes be-trachtet, von herrschaftlichen auf der Flur liegenden Äckern, welcherdazu bestimmt ist, einem Bauern verliehen zu werden.
Hufenland ist demnach für den Bauern bestimmt, aber Bauernlandbraucht nicht aus lauter Hufenland zu bestehen. Dagegen ist es für denBauern im engeren Sinne des Wortes nötig, daß er (vielleicht nebenanderem Land) Hufenland besitze; wer keines besitzt, bleibt vielleichtnoch Landwirt, fällt aber aus der Klasse der Bauern heraus.
Offenbar ist es in älterer Zeit durchaus das Gewöhnliche, daß wesent-lich Bauern dieser Betriebsgröße, und nur selten andere ländliche Klassenneben ihnen, auftreten. —
Die Laten eines Herrn, soweit sie einer Villikation unterstehen,bilden eine Genossenschaft, allerdings von Unfreien, aber von hoch-berechtigten Leuten. Vor allem hat der Late ein Recht zur Nachfolgeim Bauerngut. Aber dies Recht hängt davon ab, daß er eben unfrei ist.Wenn der Herr ihn frei ließe, dann würde mit der Hörigkeit auch dieGenossenschaft der Laten zerstört, und mit der Hörigkeit fiele fernerweg das Recht, in grundherrliche Hufen nachzufolgen. Denn jene Ver-fassung hat der Herr gegeben für Leute, die die Seinigen sind. Wenn sieaufhören, Hörige zu sein, dann hört für sie alles auf. Wir zittern vordem Gedanken, daß man sie arglistigerweise freilassen könnte.
Und doch hat der Herr hierzu die größte Lust. Denn der Villicusist ein unbequemer Beamter, herrschsüchtig und unehrlich, der demHerrn nur wenig förderlich ist in Zeiten, die doch größere Ansprüchedes Herrn geradezu herausfordern. Um wenigstens sichere Einkünfte zuerlangen, hat der Herr die Villikation oft an den früheren Beamten, den