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III. Grundherrschaft und Rittergut.
Einige, denen man die Hufe genommen hat, während man die Frei-heit gab, bleiben ein jeder da, wo sie bisher waren. Sie haben noch ihrWohnhaus, denn das Haus wird in Niedersachsen nicht mit verliehen;sie haben ferner noch den Hausgarten und den Feldgarten, der ja nichtauf der Flur liegt; und sie haben die am Hause haftenden Gemeinde-nutzungen. Solche Landleute, denen eben nur die grundherrliche Hufefehlt, nennt man Kötter; ihren Besitz eine Kötterei. Je später wir dieDörfer untersuchen, desto mehr Köttereien finden wir darin. Der Kötterist Inhaber einer Bauernstelle, die durch Verlust der Hufe unvollständiggeworden ist. Daher bleibt der Kötter zwar Mitglied der Gemeinde, hatauch teil am Gemeindenutzen im Wald und auf der Weide, aber eineigentlicher Bauer ist er nicht. Er ist auch nicht Besitzer eines Bruch-teils einer Bauernstelle, sondern nur Besitzer eines Bestandteils.
So ist also der Kötter durchweg etwas anderes als der Halbhufneroder Viertelhufner; dieser hat eine halbe oder eine Viertelhufe, jeneraber hat gar keine Hufe; jedoch er hat noch Land. Denn niemandhindert unseren Kötter, falls er es kann, sich einige Äcker auf der Flurzu verschaffen, sei es durch Ankauf oder Pacht, oder sonstwie. Wenner das tut, hat er, was nur die Ausnahme ist, einige Äcker auf der Flur.Es ist also nicht ganz richtig, den Kötter als ausgeschlossen vomAckerbesitz auf der Flur zu denken; es war dies nur meine erste An-näherung an die wahre Lösung der Frage. Das, wovon er ausgeschlossenist, ist nur die Beleihung mit einem Ackerkomplexe, der bisher als Hufeverliehen war.
Indessen sind nicht alle landlos gewordenen Laten zu freien Kötterngeworden. Es sind noch zwei andere Laufbahnen für diese Leute ge-öffnet.
Damals fingen die Städte an, sich langsam zu bilden, und wenn manfragt, wer in die Städte zog, so müssen es natürlich Landleute gewesensein, und zwar solche, die draußen nicht mehr bleiben wollten oderkonnten. Die meisten Schriftsteller denken sich den hörigen Bauer miß-vergnügt über das harte Joch des Grundherrn und mächtig angezogenvon der ihm winkenden persönlichen Freiheit in der werdenden Stadt.So mag es mitunter gewesen sein. Aber wir, die wir jenes Joch sohart nicht finden, und die wir den Landmann weniger für freiheits-durstig als für erwerbslustig ansehen, wir brauchen für das Anschwellender Stadtbevölkerung andere Gründe. In der Befreiung der Laten und inder Verdrängung derselben von ihren Hufen ist ein solcher Grund ge-