197
Gothein ausgesprochen. Die Laufbahn, die einer wählt, ist zu be-urteilen nicht nach den Hemmnissen, die ihm anderwärts entgegen-stehen, sondern nach den Zielen, die ihm vorschweben. Und so willdenn der niedersächsische Grundherr auch in neuerer Zeit vor allemGrundherr bleiben.
Diese Behauptung soll aber nur zur allgemeinen Richtschnur dienen.Man muß die Dinge durch Übertreibung vereinfachen um der Schwachenwillen. Genauer betrachtet, liegt es ein wenig verwickelter. Es ist fürden Osten gar nicht wahr, daß alle Grundherrschaften zu Gutsherr-schaften geworden wären. Der Osten 'hat nur sehr häufig in gewissenGegenden und keineswegs überall große Gutsherrschaften gezeitigt, dieman ihm so oft als alleinherrschend nachsagt. Und im Westen liegtes ähnlich: hie und da, aber im ganzen selten, finden wir auch imWesten gutsherrliche Betriebe, besonders im Domanium; nur bildensie hier die Ausnahme; weit überwiegend ist das Weiterbestehen derGrundherrschaft ohne Aufsaugung des Bauerlandes, also auch ohnegroßen eigenen Betrieb; und im großen und ganzen ist es also erlaubt,zu sagen, der niedersächsische Grundherr will Grundherr bleiben.
Aber diese Grundherrlichkeit verändert sioh im Laufe der Zeit,wesentlich durch Einwirkung des Landesherrn und hauptsächlich ausGründen der Steuerverfassung. Die landesherrliche Steuer liegt auf dembäuerlichen Meiergut. Dies ist der entscheidende Punkt. Man kann nichtsagen, daß es eine persönliche Steuer des Meiers war; ebenso wärees aber falsch, an eine Grundsteuer zu denken, die auf die einzelnenAckerstücke dinglich befestigt gewesen wäre. Vielmehr ist es eine ding-liche Steuer, die auf dem Meiergute als solchem liegt; nur solange Meier-güter da sind, wird von denselben die Steuer erhoben. Würde das Meier-gut zerrissen, so fiele damit auch dieäe Steuer fort.
So gewinnt der Staat ein gewaltiges Interesse daran, daß stets Meier-güter vorhanden sind. Daher wird im Laufe des 16. Jahrhunderts durchGesetze des Landesherrn die Erblichkeit des Meierbesitzes eingeführt;denn auf diese Weise gelingt es am einfachsten, das Fortbestehen derMeiergüter zu sichern.
Gleichzeitig sorgt der Staat dafür, daß der Meier für ihn leistungs-fähig bleibe; es wird deshalb dem Grundherrn untersagt, den Meierzinszu erhöhen.
Beim Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges ist dies alles schon involler Wii’kung.