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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland .

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forderlich. Während man erwarten sollte, daß der Grundherr diese Vor-mundschaft über den Bauern ausübt, tut es vielmehr, aus Steuerinteresse,der Staat. Der Staat hat also von den Obliegenheiten des Grundherrndiesen wichtigen Teil auf sich genommen. Infolgedessen sieht derBauer beinahe schon den Staat für seinen öffentlich-rechtlichen Grund-herrn an. Der privatrechtliche Grundherr, historisch betrachtet dereinzige, der diesen Namen eigentlich verdient, ist gleichsam verkümmertzu einem Rentengläubiger, dessen Rentenforderung noch dazu, wie be-kannt, niemals erhöht werden darf.

Also ein völlig anderer Verlauf im Westen als im Osten. Hier wiedort allerdings stehen König, Ritter und Bauern auf dem Schachbrett;aber bei aller Gleichheit der Figuren wie viele verschieden laufendeSpiele gibt es nicht im Schach und im Leben!

Aus der eben geschilderten Entwicklung erklärt sich das eigentüm-liche Erbrecht der hannoverischen Bauern. Es folgt der Sohn dem Vater,oder vielmehr einer der Söhne tritt oft noch bei des Vaters Lebzeiten andie Stelle des Vaters. Dem Staat ist dies, als einfachste Lösung der Nach-folge, durchaus bequem, und der Grundherr hat gar kein Interesse, esanders zu wünschen, da er die Bedingungen der Übernahme nicht mehrändern darf, was den Zins betrifft, und da, was die Bevormundung be-trifft, der Staat diese an sich gerissen hat. Also bleibt der alte Meier-zins, und der Amtmann gibt zur Übernahme des Hofes durch einen derSöhne seinen staatlichen Segen. Dieser Sohn heißt der Anerbe. Dieanderen Kinder, die Geschwister des Anerben, haben natürlich garkeinen Anspruch zu erheben, soweit das Meiergut in Betracht kommt.Nur soweit, als es sich um allodiale Hinterlassenschaft handelt, redendie Geschwister mit und verlangen auch ihren Teil. Aber kein Geschwisterverlangt etwa vom Anerben eine Herauszahlung dafür, daß er allein denMeierhof erhält. Nicht etwa deshalb, weil sonst der Anerbe zu sehrbelastet wäre; vielleicht wäre er das, aber nicht weil Zweckmäßigkeites anrät, bleiben die Geschwister ohne Abfindung; sondern deshalb,weil eine Abfindung der Geschwister rechtlich gar keinen Sinn hat. Denndas Meiergut ist nicht Eigentum der Familie, wie ein nebenbeiangekaufter Acker oder Garten oder wie eine ersparte Summe Geld eswäre. Das Meiergut gehört ja, rechtlich betrachtet, noch immer dem sosehr in seinen Befugnissen beschränkten Grundherrn! Der Bauer hat nurein Nutzungsrecht an fremder Sache, genauer an fremdem Boden; unddies Nutzungsrecht ist erblich geworden. Das Anerbenrecht ist die ganz