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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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200 ui. Grundherrschaft und Rittergut.

natürliche Ausgestaltung der Tatsache, daß das Meiergut kein Eigentumdes Meiers ist.

Auf andere Einrichtungen beim Meierrecht, wie Interimswirtschaftund Leibzucht oder Altenteil, können wir hier nicht eingehen. Wohl abersei hier wieder ein Blick auf den Osten gestattet.

Im Osten bestand vielfach einerblich lassitisches Besitzrecht desBauern. Dies ist juristisch nicht so fein ausgebildet, aber es ist in denGrundzügen dem erblich gewordenen Meierrecht ganz ähnlich. Vor allemwar auch hier einAnnehmer des Guts, der ebenfalls seine Geschwisterfür die alleinige Übernahme des Gutes nicht entschädigte. Der erblicheLassit zahlt allerdings in der Hauptsache nicht Meierzins, sondern erleistet Fronden; denn sein Herr lebt nicht sowohl von Abgaben als voneigener Wirtschaft, die er durch Bauerndienste bestreitet. Das erblichelassitische Besitzrecht im Osten ist also eine Art erblichen Meierrechts,angepaßt an die östlichen Verhältnisse der Gutsherrlichkeit.

Als man in Preußen den Lassiten zum Eigentümer machte, fiel ohneweitere Umstände auch das Anerbenrecht fort; der Annehmer mußte sichvon da an mit den Geschwistern auch wegen des Gutes auseinandersetzen.Man fand dies so selbstverständlich, daß man gar keine Worte darüberverlor; fast lautlos wurde diese Änderung in Preußen eingeführt, undnur in der Praxis wurde dem Annehmer eine erhebliche Bevorzugungeingeräumt. Dies geschah in der Zeit der liberalen Hardenbergischen Re-formen, im Anschluß an die große Revolution.

Wie wirkte nun das Zeitalter der Revolution auf die VerhältnisseHannovers?

Zunächst verschwand der hannoversche Staat auf eine Zeitlang ganz,indem der südliche Teil zum Königreich Westfalen , der nördliche hin-gegen zum französischen Kaiserreiche geschlagen wurde.

Mit ähnlichem Eifer, wie Bonifazius heilige Eichen fällte, als er dasChristentum in der Gegend Fuldas verkündigte, stürzte sich die französi-sche Gesetzgebung auf die Überreste der mittelalterlichen Agrarver-fassung Niedersachsens . Aufhebung aller Grundherrschaft, vor allemVertilgung der alten Leibeigenschaft, die ja neben dem Meierrecht hieund da noch vorkam, war die Losung. Diese alte Leibeigenschaft waraber dem Recht der freien Meier ganz ungemein ähnlich geworden, nurdaß noch einige recht unerhebliche Abgaben, wie Todfall, daneben be-standen.

Kurz darauf, im Jahre i8i 5, wurde der hannoversche Staat wieder