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so rationell in seiner Anlage, daß man nur an einen vom Grundherrn ent-worfenen Plan denken kann. In der Tat sollen diese Dörfer verhältnis-mäßig jung, das heißt lange nach dem Ende der Völkerwanderung an-gelegt sein. Man hat also hier das Planmäßige als Anzeichen, um nichtzu sagen als Beweis grundherrlicher Entstehung.
Bei den Dörfern und Weilern, bei denen zwar Gemengelage, aberkeine Gewanne gefunden werden, vermutet Meitzen stets die grundherr-liche Entstehung, weil er nicht zulassen will, daß grundherrnlose Bauern,überhaupt Bauern ohne Nötigung diese Blockform für die vermengtliegenden Grundstücke wählen mögen. Hier wird also der Grundherrals Urheber vermutet, weil das Planmäßige fehlt.
Was die Einzelhöfe betrifft, so sind sie nach Meitzen ohne Einfluß desGrundherrn entstanden und gehen weit vor die Zeit zurück, da derGrundherr mächtig wurde.
Noch bleibt aber die wichtigste Form des Dorfes, die mit Gewannen:überall, wo Gewanne deutlich sind, wird Entstehung in der Urzeit, alsoAbwesenheit des grundherrlichen Einflusses, vermutet. Und doch istgerade das Gewann so sinnreich; das kommt aber nicht von einem plan-vollen Grundherrn her, sondern dies ist eben für das deutsche Volkslanddie volkstümliche Teilung. Der Volksgenosse war frei; er war mit seines-gleichen die Grundlage der kleinen Demokratie. Als sie sich niederließen,verstand es sich von selbst, daß ein Volksgenosse wie der andere aufGrundbesitz Berechtigung habe — und um diese gleichen Anrechte zubefriedigen, gerade hierzu war ja die sinnvolle Teilung der Flur in Ge-wanne, der Gewanne in Äcker erfunden. An unzähligen Stellen wird diesevolkstümliche Teilung als etwas ganz Besonderes an den Deutschen her-vorgehoben. Ihre Überreste sind gleichsam das Verehrungswürdigste, wasdurch die unbewußte Schrift des Pflugs auf das Blatt unseres Bodens ge-schrieben wurde.
Auch hierbei ist es nun merkwürdig, daß, je planvoller die Gewann-einleilung ist, sie desto volkstümlicher sein soll, das heißt desto unab-hängiger von jedem Grundherrn. Hie und da ist also der durchleuchtendePlan ein Beweis für grundherrliche Entstehung, hie und da ein -Beweisdagegen. Mit anderen Worten: kein Beweis. Ja, ich möchte behaupten:nicht einmal ein Anzeichen.
Seien wir nüchtern genug, um folgendes zuzugeben: Wenn überhaupteine regelnde Hand im Entwurf der Flur zu erkennen ist, so darf diesnicht bald für, bald gegen grundherrlichen Einfluß geltend gemacht
li*