Die reclitshistorischeu Grundlagen des Geldwesens.
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so fällt es ihm nicht ein, fremde Geldstücke anzubieten oder fremdeGeldstücke anzunehmen. Er weiß, daß unsere Geldstücke eine staat-liche Einrichtung sind, und daß die anderen Staaten, jeder für sich,ebenso ihre Geldstücke immer nur für ihr Gebiet schaffen. Die Stückegelten nur in ihrem Gebiet; die Geltung ist also eine aus der Rechts-ordnung entspringende Einrichtung; sie beruht auf einem Befehl desStaates; sie ist proklamatorisch. Das Geldwesen bezieht sich stets aufStaatsgebiete, und wenn es Staaten gibt, die mit ihren Nachbarn Ver-träge schließen, um gewisse Geldarten gemeinsam zu machen, so sindsolche Staaten eben nicht mehr unabhängig voneinander; in diesemFalle entstehen durch geschlossene Verträge größere Gebiete, die alsGanzes zu betrachten sind. Unabhängige, ungebundene Staaten haben ihrGeldwesen stets nur für sich. Man kann wünschen, daß es anders wäre;aber für die Rechtsgeschichte steht der Satz fest, daß unabhängigeStaaten ihr Geldwesen staatlich ordnen. Daher kann eine Theorie desGeldwesens nur staatlich sein — oder sie löst sich in unhistorische Forde-rungen auf.
Richten wir nun unsere Aufmerksamkeit auf einen bestimmten un-abhängigen Staat, gleichgültig, welcher es sei, so bedeutet die Frage nachden rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens schließlich folgendes:In dem Staate hat die Werteinheit einen Namen; bei uns heißt sie Mark;was ist der Sinn dieses Namens? Was versteht man unter einer Mark?Ist es möglich, den Regriff „Mark“ bei uns, oder in Frankreich denBegriff „Frank“ zu definieren? Solange die Werteinheit nicht definiertist, bleibt der Theoretiker unbefriedigt, er fragt also: „Was verstehtman unter einer Mark?“ Ist die Mark etwa der i3g5. Teil eines Pfundesfeinen Goldes?
Wer ist aber gemeint, wenn ich frage, was versteht man unter einerMark? Soll darüber der oder jener Auskunft geben, der sich Volkswirtnennt? Etwa ein Lehrer an der Universität oder an einer Handelshoch-schule? Meinetwegen — nur stelle ich eine Bedingung. Wer es auch sei,ich will nicht seine Privatmeinung hören; denn sonst rückt er wohlgar mit dem Paragraphen seines Heftes heraus, worin er rund und rein-lich ausgesprochen hat, daß nach seiner Meinung die Mark oder derFrank dies und jenes sein solle; er bedient mich also mit einem wohlerwogenen Ratschlage, vermutlich mit einem ganz vortrefflichen; undbelehrt mich, daß die etwa davon abweichende Wirklichkeit eine be-dauerliche Ausnahme darstelle; denn leider sei es eine merkwürdige