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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens.

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Geldverfassungen erklären? darum handelt es sich, und das ist nochnicht bewiesen. Besondere Lösungen beweisen nichts. Es gilt, die all-gemeine Lösung der gestellten Aufgabe zu finden. Vielleicht gibt esGeldverfassungen, die der metallistischen Theorie widerstreben. Und inder Tat, es gibt solche. Dann wird der Metallist ungeduldig und ruft:Solche widerstrebende Verfassungen sind anomal, man verändere sie,man dulde sie nicht, denn sie stellen Ausnahmen dar.

Aber es sind doch, bei aller Abnormität, immerhin Geldverfassungen.Daher geben die Metallisten gerade durch ihre Unduldsamkeit zu, daßsie nicht alle Geldverfassungen, sondern nur dienormalen erklärenkönnen. Das ist der schwache Punkt im System der Metallisten; siemüssen die wirklichen Geldverfassungen unterscheiden in normale, diesie erklären können, und in abnorme, für welche ihnen der Schlüsselfehlt; denn für die abnormen ist es jedenfalls nicht mehr wahr, daßdie Wertheinheit eine bestimmte Menge von Metall sei.

Solche abnorme Verfassungen kommen in der Tat zeitweilig in allenStaaten vor; es genügt, als Beispiel die österreichische Verfassung zunennen, wie sie von 18661892 war. Betrachten wir sie ein weniggenauer. Sie hieß bekanntlichösterreichische Währung, wobei dasWort Währung im weiteren Sinne, gleichbedeutend mit Geldwesen, ge-nommen war. f

Darnach leistete der österreichische Staat seine Zahlungen in un-einlösbaren Banknoten und in uneinlösbaren Staatsnoten. Wer 1000Gulden vom Staate zu fordern hatte, erhielt diesen Betrag in Bank-noten oder in Staatsnoten; auf jedem dieser Blätter war ein Betrag inGulden genannt; man erhielt so viele Blätter, daß der summierte Be-trag auf 1000 Gulden lautete. Wenn man die Banknoten bei der Bank,die Staatsnoten bei der Zentralkasse des Staates einreichte, um dafürsilberne Guldenstücke zu fordern, so zuckte der Kassier die Achselnoder braqh in ein beinahe unhöfliches Gelächter aus:Wissen Sie dennnicht, daß die Banknoten und die Staatsnoten nicht einlösbar sind?Man hatte also Papier in der Hand, und es konnte kein Zweifel sein,daß man auch keine Anweisung auf Silbergeld in der Hand hatte.

Der Metallist hatte nun zwar seine beiden Stichwörter, Metall undKredit, auf der Zunge; aber mit dem Metall war es jedenfalls nichts;also mußte das andere Stichwort herhalten: Kredit. Bei juristisch wirk-samen Anweisungen hat es ei^en guten Sinn, von Kredit zu reden. InÖsterreich aber war von solchen Anweisungen gar nicht die Rede. Das