Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens.
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pensatorische Zahlung, und es fehlt noch das Geld. Wenn aber dieZahlung zustande kommt durch Übergabe von gezeichneten Stücken,welche proklamatorisch gellen, dann ist die Geldverfassung da.
Hier ist der Punkt, den die Metallisten übersehen haben. Sie meinen,das Geld sei durch den Metallgehalt definiert; der Metallgehalt ist aberein technischer Umstand. Wir hingegen geben dem Gelde eine juristischeDefinition: gezeichnete Stücke mit proklamatorischer Geltung sind Geld,gleichgültig ob sie Metallgehalt haben oder nicht. Hierfür brauchen wireinen kurzen Ausdruck: das Geld ist ein chartales Zahlungsmittel; erstdie Chartalität schafft Geld. Zahlungsmittel ist der weitere Begriff; so-lange noch zugewogen wird, hat man kein Geld; das Geld entsteht erstmit der Chartalität, welche ein juristischer Umstand ist.
Hiermit ist das erste Stockwerk unserer Unterscheidungen erstiegen.Das zweite Stockwerk sieht so aus:
Das Geld hat entweder Barverfassung oder Notalverfassung. BeideArten werden zusammengehalten durch die Klammer der proklamatori-schen Geltung: sie werden aber getrennt durch die Rechtsregeln über dieEntstehung. Bares Geld setzt ein Metall voraus, welches schrankenlosin Geldstücke verwandelt werden darf. Notales Geld hat diese Voraus-setzung nicht.
Bei einer solchen zweistöckigen Einteilung haben wir den Vorteil, daßalle Geldverfassungen einheitlich umfaßt werden; sowohl die der ordent-lichen Staaten, wie die der in Unordnung geratenen; sowohl die deutscheGcldverfassung, wie die vielgeschmähte österreichische. Dann gibt esalso, und nur dann gibt es eine einheitliche Theorie des Geldes, die be-kanntlich den Metallisten fehlt; uns aber fehlt sie nicht!
Nun ist es leicht, über die rechtshistorischen Grundlagen des Geld-wesens Auskunft zu geben. Nicht als ob die Theorie der Metallisten ganzunwahr wäre — sie ist nur nicht die ganze Wahrheit. Wir wollenzunächst einmal feststellen, was die Metalle wirklich bedeuten. Vor allemist die früheste Stufe der Zahlung autometallistisch, also an den Ge-brauch eines Metalles gebunden. Zweitens ist die technische Erfindungdes Ausmünzens natürlich ebenfalls an den Gebrauch eines Metalles ge-bunden: das sind bereits zwei ganz unleugbare Dienste, die das Metallrechtshistorisch geleistet hat. Es ist aber ein Irrtum, daß hiermit allesgesagt sei, wie die Metallisten glauben. Denn es fehlt noch der Staatmit seinem juristischen Eingreifen. Der Staat in seiner Rechtspflegeschafft den rein juristischen Begriff der Werteinheit; er sagt: ihr Name