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IV. Geldtheorie.
ist Mark; und er definiert die Mark durch Anschluß an die frühereWerteinheit: die Mark ist der dritte Teil eines Talers. So ist es bei uns;in Österreich schafft der Staat die Werteinheit Krone, und er definiertsie durch Anschluß an die frühere Werteinheit Gulden: die Krone istein halber Gulden. So entsteht eine Kette von Definitionen, deren erstesGlied mit dem Autometallismus zusammenhängt.
Nicht unsere heutigen Werteinheiten sind definiert durch eine Metall-menge, sondern nur das erste Glied in der historischen Kette der De-finitionen ist definiert durch eine Metallmenge. Die späteren Glieder sindnur historisch und nicht technisch definiert. Das ist der Inhalt derstaatlichen Theorie des Geldes.
Man kann demnach das Metall niemals aus der Rechtsgeschichte desGeldwesens hinaus werfen. Wohl aber kann man das Metall aus demGeldwesen hinauswerfen, was man aber keineswegs zu tun braucht.Man kann es nur, aber man tut vorläufig besser, das Metall noch bei-zubehalten. Die staatliche Theorie bekämpft also nicht den Metall-gebrauch, sondern sie bekämpft nur die übliche Begründung des Metall-gebrauches. Die Metallisten haben eine zu enge Theorie; eine wirklichallgemeine Theorie hat Raum für die Metallverwendung, bindet sichaber nicht daran. Eine zu enge Theorie ist aber immer falsch, nichtdeshalb, weil sie nichts Richtiges enthielte; sondern deshalb, weil siedas Richtige nicht ganz enthält.
Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens bleiben also un-vollständig, solange man nur von der technischen Verwendung der Metalleredet; vollständig werden die Grundlagen erst dann, wenn die Stellungdes Staates und seiner Rechtsordnung mit gleicher Sorgfalt heran-gezogen werden. Ohne die Jurisprudenz des Geldwesens gibt es keineausreichende Theorie dieser Erscheinung. —
Mit Recht wenden die Historiker ihre Forschungen auf das Münz-wesen. Immer werden Münzkabinette von hoher Bedeutung sein, zumBeispiel wegen ihrer Aufschlüsse über die Verbreitung der Gewichts-systeme von Babylonien aus über die Länder des Mittelmeers. Aber überdie Geldverfassung lernt man daraus nichts Vollständiges, solange dieRechtsregeln der Verwendung jener Stücke unaufgeklärt bleiben. Vorallem ist zu untersuchen: von welchem Zeitpunkte an gelten die Münzenproklamatorisch trotz der etwa eingetretenen Abnutzung? Erst von daan sind sie Geld; erst von da an haben sie Chartalverfassung; solange