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Einführung in einige Hauptgebiete der Nationalökonomie : siebenundzwanzig Beiträge zur Sozialwissenschaft / von Georg Friedrich Knapp
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Die rechtshistorischen Grundlagen des Geldwesens. ^37

aber das tatsächliche Gewicht entscheidet, sind die Münzen nicht Geld,sondern pensatorische Zahlungsmittel.

Es ist einige Hoffnung auf eine Geschichte des Geldwesens vor-handen, aber doch nur dann, wenn unsere Forscher zuerst einmal dieneueren Gcldverfassungen auch juristisch studieren, da nur die neuerenZeiten in heller und vollständiger Beleuchtung vor uns liegen. Man mußzuerst wissen, zu welchem Ziel die Geldverfassungen in der Neuzeitgelangt sind; auf andere Weise bleiben die Vorstufen, die im Altertumliegen, ganz unverständlich. Es ist nicht wähl*, daß die heutige Aus-bildung durch die schüchternen Ansätze der alten Zeit klar wird;sondern die tastenden Versuche der alten Zeit erklären sich nur aus derEinsicht in die juristische Verfassung des heutigen Geldwesens. Daherist die staatliche Theorie des Geldes auch der Schlüssel für die Rechts-geschichte der Zahlungen, während die Münzgeschichte allein immernur Bruchstücke liefern kann.

Die staatliche Theorie lehrt aber auch die Neuzeit ganz anders be-urteilen, als es bisher üblich war.Bares Geld ist die Hauptsache;nolales Geld darf nur ga,nz nebensächlich zugelassen werden, zum Bei-spiel für ganz kleine Zahlungen, wobei es dann als Scheidegeld, also mitbeschränktem Annahmezwang, auftreten möge. Diese Barsucht, ver-bunden mit Notalscheu, ist in Deutschland seit 1857 weit verbreitetund gilt als die einzig wahre, als die gesunde Theorie. Was aber lehrtuns die wirkliche Entwicklung, sowohl in Deutschland als in England ,Frankreich und Österreich ? Sie lehrt uns ganz das Gegenteil, nämlich,daß die notalen Geldarten bei jedem neuen Akte der Gesetzgebung neueAusbreitung gewinnen, und daß das bare Geld, dementsprechend, inimmer engere Grenzen gedrängt wird. Bei allen größeren Zahlungenverwendet man bei uns Banknoten und Reichskassenscheine; hingegenGoldstücke nur nebenbei; und wenn gesagt wird, jene Scheine seien jaeinlösbar so frage ich erstens: wer denkt daran, die Einlösung derScheine zu fordern? Und zweitens: wer denkt daran, daß die einlösen-den Kassen auch Taler darbieten dürfen, denn das dürfen sie nachunserer Gesetzgebung, wenn auch die Praxis davon keinen Gebrauchmacht; die Taler aber sind seit 1871 notales Geld.

Ganz ähnlich steht es in unseren Nachbarländern.

Es ist also zutreffend, wenn wir sagen: im innern Verkehr herrschtdas notale Geld in einer Weise vor, die ganz unverkennbar ist. NotaleGeldarten sind also doch wohl für den inneren Verkehr ausreichend.