Die rechtshistorischen Grundlagen des'Geldwesens. 239
bares Geld hätte man dasselbe erreichen können; aber England hatteGold, und die anderen Staaten schlossen sich also an.
Fassen wir alles Gesagte kurz zusammen.
Alle Menschen begreifen leichter die Erscheinungen der sinnlichenWell als die der geistigen Welt; alle Laien verstehen leichter die Er-findungen der Technik als die Erfindungen des Rechtslebens. GezogeneKanonen und rauchloses Pulver sind verständlicher als die Organisationdes Heeres. So ist auch in der Verfassung des Zahlungswesens dersinnliche Teil weit faßlicher als der administrative Teil. Jedermannversteht den Autome.tallismus, den wir nicht mehr haben; aber nurwenige verstehen die Chartalverfassung des Geldes, die wir haben,denn sie beruht auf Rechtssätzen, die den Gebrauch der Stücke regeln,und auf einer Verwaltungstätigkeit, welche den internationalen Kursin Ordnung hält. Die Rechtsordnung ist immer formalistisch, deshalbist auch die staatliche Theorie des Geldes im Grunde ganz formalistisch.Wer das Geldwesen begreifen will, der muß sich auf den Roden desRechtslebens stellen, und dann ist nicht mehr die Frage, ob man forma-listisch denken will oder nicht — sondern dann ist das formalistischeDenken eine Notwendigkeit.
Die Aufgabe des Theoretikers ist so gestellt: von welchem Grund-gedanken aus erscheint die Rechtsordnung des Geldwesens innerlichfolgerichtig? Diesen Grundgedanken zu finden, ist die Sache des analy-tischen Verstandes. Wir finden ihn in dem oft erwähnten Satze!: dieWerteinheit ist nominal, sie ist ein historischer Begriff, und sie hat ansich keinen teclmischen Inhalt. Wem dies Ergebnis nicht gefällt, dermuß entweder nachweisen, daß wir uns in der Entwicklung des Grund-gedankens irren; oder er muß sagen: eine solche Rechtsordnung sollnicht bestehen. Dann aber muß er eine andere Rechtsordnung Vor-schlägen und dafür sorgen, daß sie sich verwirklicht. Bis jetzt hat mannicht erlebt, daß einzelne Besserwissende die Rechtsordnung umschaffen;denn sie beruht auf einem historischen Werden, dessen Ziele nicht vonvornherein vorschweben, sondern erst nachträglich werden diese Zielevom Theoretiker erkannt, nachdem die unbewußt handelnde Praxis einenTatbestand geschaffen hat.
Und so ist es heute schon ganz klar: das Geldwesen ist durch Er-findungen der Technik in seinem Werden unterstützt, es ist aber niehteine Ausgeburt der Technik, sondern ein Geschöpf des Rechts. DieRechtsordnung aber wird nicht von vornherein fertig gemacht, sie ent-