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IV. Geldtheorie.
das verstehe ich nicht; aber der andere wird es ja wohl verstehen,,überlassen wir es also dem Fachmanne. —■
Wie stellt sich nun hierzu die staatliche Theorie des Geldes? Sagt sieja oder sagt sie nein? Haben die Metallisten recht oder unrecht? Ant-wort: die Metallisten untersuchen nur einen Teil der Erscheinungen,welche von der Rechtsgeschichte dargeboten werden. Man muß aber dieganze Fülle der geschichtlichen Tatsachen betrachten. Die Metallistenhaben nur recht, insofern sie die Anfänge der Entwicklung ins Augefassen. Daher neigt sich jeder Hörer willig jenen Darlegungen zu. Daßaber diese Darlegungen zu eng sind, nur die einfachsten Fälle beachtenund gänzlich unzureichend sind für die gegenwärtige Verfassung desGeldwesens, das kann der Laie nicht so schnell durchschauen. Daherbleibt der natürliche Mensch Metallist. Es fehlt ihm an Überblick. Janoch mehr: es empfindet gar nicht jedermann das Bedürfnis, die ganzeFülle der Erscheinungen auf einen einheitlichen Gedanken zurückzu-führen. Die meisten Leute sind damit zufrieden, wenn sie in ihrenSammelkästen die tausenderlei Tatsachen auf Nadeln gespießt neben-einander ordnen, wie es die Gelehrsamkeit tut, womit aber die Wissen-schaft nicht endigt, sondern erst anfängt.
Eine wirklich allgemeine Theorie darf nicht fragen, was dieser oderjener Schriftsteller, diese oder jene Partei, diese oder jene Schule anrät,denn die Ratschläge kommen erst zuletzt. Man hat vielmehr zu fragen,wie die Staaten auf dem Gebiete des Geldwesens handeln; welche Ge-setze, Verordnungen und Verfügungen sie erlassen, und welcher ge-meinsame Gedanke daraus abgeleitet werden kann. Wenn dies erledigtist —■ nicht aber vorher — tritt der Augenblick ein, unter den vielenMöglichkeiten die beste auszusuchen. Dann erst, also ganz am Schlüsse,wird der Theoretiker zum Ratgeber.
Alle Geldverfassungen, die der Laie bekanntlich nach dem Materialder Platten einteilt (also „Goldwährung, Silberwährung und Papier-währung“), gehen auf einen Grundgedanken zurück, nämlich auf diesen:die Werteinheit ist in jedem Staate ein juristischer, nur historischdefinierter Begriff. Bei uns ist die Mark die Werteinheit; in Frankreich der Frank, in Rußland der Rubel. Diese Begriffe sind überall durchAnschluß an die frühere Werteinheit definiert. Unsere Mark ist zumBeispiel definiert als Drittel taler. Diese historische Definition ist so weitgefaßt, daß der Metallgebrauch weder gefordert noch ausgeschlossenist. Anders kann es gar nicht sein, wenn der gemeinsame Grundgedanke