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Aber im westlichen Denken vermischt sich der Rationalismus allzu-häufig mit dem monistischen Naturalismus, so daß er nur in seltenenFällen ein echtes, das heißt eben dualistisches Naturrecht erzeugt.Dieses wird erst ausgebildet durch die deutsche Philosophie desausgehenden 18. und des beginnenden 19. Jahrhunderts, so daß wirfür unsere Zwecke nur die Systeme der deutschen Denker in Betrachtzu ziehen brauchen. Was auch sie zu echten Kindern der „Auf-klärung“ macht, ist der siegesbewußte Glaube an die Macht desWissens, das — dank dem Einflüsse Kants — mit Wissenschaftgleichgesetzt wurde. Die „Wissenschaft“, heißt es in einem Buche,das bezeichnend ist für den Schwung und die Begeisterung, womitman alle intellektualistische Erkenntnis förderte 10 , „ist das göttlicheLicht, welches bei allen anderen menschlichen Werken vorleuchtetund über sie ein eigentümliches, geistiges Kolorit verbreitet“.
Es mag genügen, wenn ich kurz die Systeme des Naturrechts beiKant und Fichte, Hegel und Ahrens in ihren Grundzügen skiz-ziere. Die Gedanken Kants , die er vor allem in seiner „Grund-legung zur Metaphysik der Sitten“ und in seinen „MetaphysischenAnfangsgründen der Piechtslehre“ niedergelegt hat, sind folgende:Wir müssen dem „Gesetz“ gemäß handeln, das heißt aus Pflicht. DasGesetz besagt aber: „daß ich auch wollen könne, meine Maximesolle ein allgemeines Gesetz werden können“. Dieses Gesetz stelltdie Vernunft auf: da „die Vernunft für sich selbst und unabhängigvon allen Erscheinungen gebietet, was geschehen soll“. „Pflicht alsPflicht (liegt) vor aller Erfahrung, in der Idee einer den Willendurch Gründe a priori bestimmenden Vernunft“. Es handelt sich um„reine von allem Empirischen abgesonderte Vernunfterkenntnis“,um Gesetze, die „aus dem allgemeinen Begriffe eines vernünftigenWesens überhaupt abgeleitet werden“, um „Grundsätze, die die Ver-nunft diktiert und die durchaus nötig a priori ihren Quell und hiermitzugleich ihr gebietendes Ansehen haben müssen: nichts von derNeigung des Menschen, sondern alles von der Obergewalt des Ge-setzes und der schuldigen Achtung für dasselbe zu erwarten, oder