Druckschrift 
Die drei Nationalökonomien : Geschichte und System der Lehre von der Wirtschaft / Werner Sombart
Seite
47
Einzelbild herunterladen
 

47

den Menschen widrigenfalls zur Selbstverachtung und innerem Ab-scheu zu verurteilen 41 .

Die Rechtslehre ist das, wovon ein aus der Vernunft hervorgehen-des System verlangt wird;die Vernunft gebietet, wie gehandeltwerden soll, wenngleich auch kein Beispiel davon angetrolfenwurde 42 .

Diesem Vemunftrecht entspricht es, daß in einer Gesellschaftherrschen:

1. Privateigentum,

2. Vertragsfreiheit (aber keine Sklaverei),

3 . Erbrecht.

Dierichtige Wirtschaft aber weist folgende Bestandteile auf:

1. Geld- und Handelsverkehr,

2. Kreditverkehr mit Zinsen, Pfand, Bürgschaft usw.,

3 . das Lohnverhältnis.

In seinemöffentlichen Recht unterscheidet Kant:aktive undpassive Staatsbürger. Zu diesen rechnet er: Gesellen, Dienstboten,Unmündige,alles Frauenzimmer;und überhaupt jedermann, dernicht nach eigenem Betriebe, sondern nach der Verfügung anderererhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit (heute also dieMehrheit eines Volkes. W. S.). Aber auch der Holzhacker auf meinemHofe, der ambulante Schmied in Indien, der Hauslehrer sind bloßHandlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderen Individuenbefehligt und beschützt werden müssen, mithin keine bürgerlicheSelbständigkeit besitzen. Die Staatsform derwahren Republik ist dasrepräsentative System 43 .

J. G. Fichte entwirft in seinemNaturrecht (1796/97) undspäter imGeschlossenen Handelsstaate, den er alsAnhang zurRechtslehre bezeichnet (1800), ein vollständiges System derrichtigen Wirtschaft, das er von derPolitik unterscheidet undebenso wie Kant auf den a-priori-Vernunfterkenntnissen begründet.

41 I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. 1 . und 2 . Abschnitt.

42 I. Kant, Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Vorrede und Einleitung.

48 I. Kant, Rechtslehre SS 46 ff.