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Die drei Nationalökonomien : Geschichte und System der Lehre von der Wirtschaft / Werner Sombart
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den Menschen widrigenfalls zur Selbstverachtung und innerem Ab-scheu zu verurteilen“ 41 .

„Die Rechtslehre ist das, wovon ein aus der Vernunft hervorgehen-des System verlangt wird“; „die Vernunft gebietet, wie gehandeltwerden soll, wenngleich auch kein Beispiel davon angetrolfenwurde“ 42 .

Diesem Vemunftrecht entspricht es, daß in einer Gesellschaftherrschen:

1. Privateigentum,

2. Vertragsfreiheit (aber keine Sklaverei),

3 . Erbrecht.

Die „richtige“ Wirtschaft aber weist folgende Bestandteile auf:

1. Geld- und Handelsverkehr,

2. Kreditverkehr mit Zinsen, Pfand, Bürgschaft usw.,

3 . das Lohnverhältnis.

In seinem „öffentlichen Recht“ unterscheidet Kant: „aktive“ und„passive“ Staatsbürger. Zu diesen rechnet er: Gesellen, Dienstboten,Unmündige, „alles Frauenzimmer“; „und überhaupt jedermann, dernicht nach eigenem Betriebe, sondern nach der Verfügung anderererhalten, entbehrt der bürgerlichen Persönlichkeit“ (heute also dieMehrheit eines Volkes. W. S.). Aber auch der Holzhacker auf meinemHofe, der ambulante Schmied in Indien, der Hauslehrer sind bloß„Handlanger des gemeinen Wesens, weil sie von anderen Individuenbefehligt und beschützt werden müssen, mithin keine bürgerlicheSelbständigkeit besitzen“. Die Staatsform der „wahren Republik “ist das „repräsentative System“ 43 .

J. G. Fichte entwirft in seinem „Naturrecht“ (1796/97) undspäter im „Geschlossenen Handelsstaate“, den er als „Anhang zurRechtslehre“ bezeichnet (1800), ein vollständiges System der„richtigen“ Wirtschaft, das er von der „Politik“ unterscheidet undebenso wie Kant auf den a-priori-Vernunfterkenntnissen begründet.

41 I. Kant, Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. 1 . und 2 . Abschnitt.

42 I. Kant, Metaphysik der Sitten. Erster Teil. Vorrede und Einleitung.

48 I. Kant, Rechtslehre SS 46 ff.