Begründung' vermissen lassen, ist die Herausarbeitung der ganz be-sonderen Art von Erkenntnis, die in Frage kommt, wenn wir Zieleauf stellen oder Werturteile fällen. Die Lücke auszufüllen, ist die Auf-gabe der folgenden Darlegungen. Dazu bedarf es aber der genauenFeststellung des Sachverhaltes, auf den sich die Betrachtung bezieht,die in Zielsetzungen oder Werturteilen ausläuft. Ich versuche, diesenTatbestand, rein „phänomenologisch“, wie man das heute nennt, zuerfassen.
Alles Handeln erfolgt nach Zwecken: Aufstellung von „Richt-linien“ für das Handeln bedeutet ein Urteil über praktisches Ver-halten. Jedes Urteil über „richtiges“ Handeln ist ein Urteil über„richtige“ Zwecksetzung oder „richtige“ Mittelwahl. Diese kommtfür uns, die wir mach den Erkenntnisgrundlagen einer „Norm“-Wissenschaft (richtenden Wissenschaft) und nicht nach denen einerKunstlehre Ausschau halten, nicht in Frage.
Das Urteil über „richtiges“ Handeln enthält also einen Entscheidin der Auswahl von Zwecken. Jeder solcher Entscheid gründet aufeinem „Werturteil“, das heißt einem Vorzugsurteile.
Jeder Entscheid in der Auswahl von Zwecken setzt zu seiner Be-gründung voraus ein System von Zwecken, das notwendig in einemhöchsten Zwecke gipfelt. Oder — was dasselbe ist —: jedes Wert-urteil bekommt seinen Sinn nur in einem System von Werten, dasin einem tiefsten Werte gründet. Der höchste Zweck ebenso wie dertiefste Wert sind aber — denknotwendig — transzendent. Das be-deutet aber—und dieses ist der Springpunkt—, daß j eder Entscheidüber Zwecke, auch der harmlosesten (wenn ich mich entscheide,eine Zigarre zu rauchen, um mich zu erfrischen), und daß jedesWerturteil, auch das unscheinbarste (wenn ich die Zigarre für einGut erkläre) mit zwingender Notwendigkeit bei dem Versucheiner Begründung in das Reich des Absoluten ausmündet.
In dieser Hinsicht hat die scholastische Philosophie das „Richtige“erkannt: „Principium totius ordinis in moralibus est finis ulti-mus ...“ 74 „firmiter nihil constat per rationem practicam nisi per
74 S. Thom., Summa ihcol. Iae II a qu. 72. a 5 c.
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