Die feudale Gutsversassung.
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üblich war. Das ergab sich schon aus der Tatsache, daß dasGutSland nicht in einem einzigen Komplexe wohlarrondiert sich vondem Bauernland abhob, sondern niit diesem unentwirrbar verfilztwar, weil es streifenweise zwischen den Parzellen der Bauern insämtlichen Gewannen gleichwie diese verteilt lag. Dadurch war dieGutswirtschaft in ihrem ganzen Gebahren notwendig an die Ord-nung der Bauernwirtschaften gebuuden, mit deuen zusammen siedie noch immer einheitliche Dorfwirtschast bildete.
Ich lasse, um das Gesagte mehr zu verdeutlichen, noch unsernbesten Gewährsmann in diesen Dingen, Georg Friedrich Knapp ,zu Worte kommen, der das Getriebe in einer Gutswirtschaft altenStils wie folgt schildert:
„Der herrschaftliche Hof ist der Mittelpunkt eines großenlandwirtschaftlichen Betriebes; neben dem Haus oder Schloß, inwelchem der Gutsherr — oder auch der Domänenpächter —- wohnt,befinden sich weitläufige Wirtschaftsgebäude, große Scheunen undSpeicher, Stallungen für das Nutzvieh, besonders für Kühe undSchafe; was aber zu unserer Überraschung fehlt, das sind dieStälle für das Zugvieh; höchstens findet man einige Pferde fürden herrschaftlichen Wagen, aber der Bestand an Ackerpferden oderZugochsen ist sehr gering und fehlt sogar ganz. Der zugehörigeAckerbesitz ist groß, aber er bildet keine zusammenhängende Fläche;die Äcker liegen vielmehr auf der Flur zerstreut, und auf derselbenFlur liegen die Äcker der Vaueru, die in einem nahen Dorfewohnen; herrschaftliche Äcker und Bauernäcker liegen im Gemenge;sie werden nach den Regeln der Dreiselderwirtschaft bestellt, unddeshalb ist die Flur in drei örtlich festliegende Teile — die dreiFelder — geteilt, und jeder Bauer, wie auch der Gutsherr, hatÄcker iu jedem der drei Felder liegen. Der Wald gehört demGutsherrn, der Bauer hat aber gewisse Berechtigungen zum Bezugvon Bauholz und Brennholz. Noch fehlt die Separation, welchespäter die Gemengelage der Äcker beseitigt; noch sehlt die Ge-meinheitsteilnng, welche den Wald von Nutzungsrechten der Bauernbefreit; noch werden weitgehende Berechtigungen auf fremdeu Äckernausgeübt: z. B. so, daß der Gutsherr auf dem Brachfelde imFrühjahr und auf den Stoppelfeldern im Herbst seine Schafherde