Druckschrift 
Die deutsche Volkswirtschaft im neunzehnten Jahrhundert / von Werner Sombart
Entstehung
Seite
144
Einzelbild herunterladen
 

144

Das Recht.

hier früher dort später, hier radikaler dort weniger durchgreifendwährend des neunzehnten Jahrhunderts durchgeführt worden, sozwar, daß allerdings die meisten Gesetze und Verordnungen, diedie Umgestaltung der agrarischen Rechtsverhältnisse vorschreiben,aus den ersten Jahrzehnten des neunzehnten Jahrhunderts datiere,,,die eudgiltige Ausführung aber nieist erst in die zweite Hälfte desJahrhunderts fällt, nachdem in der 1848 er Bewegung die Be-gehren der Massen deutlicher zum Ausdruck gekommen waren, vorallem aber die wirtschaftliche Entwicklung die Beseitigung der altenSchranken gebieterischer forderte.

Vorbildlich ist in vieler Hinsicht Preuße us Gesetzgebunggeworden. Hier wurde in den Zeiten der tiefsten Erniedrigung, von1807 bis 1821 uuter der Führung einer Anzahl fortschrittlich, jaman darf sagen teilweise radikal gesinnter Bureaukraten, in einerReihe durchgreifender Gesetze die alte Agrarverfassung von Grundauf weuu auch noch nicht beseitigt, so doch zu beseitigenversucht. Die Maßnahmen sind unter dem nicht völlig genauenSammelbegriff der Stein-Hardenbergschen Reformen bekannt.Der Widerstand der Jnnker verhinderte dann die Durchführungdes geplanten Werkes, das erst im Jahre 1850 wieder energischgefördert nnd zum Abschluß gebracht wurde. Die berühmten Edikte,in denen die Reformen zuerst angekündigt wnrden, sind das schonerwähnte Edikt vom 7. Oktober 1807 betreffend den erleichtertenBesitz und freien Gebrauch des Grundeigentums, sowie die persön-lichen Verhältnisse der Landbewohner: es hob die Erbuntertänigkeitauf. Ferner zwei Edikte vom 14. September 1811: das sogenannteRegulieruugsedikt und das Landeskulturedikt. Endlich die Ge-meinheitsteilnngsordnung vom 7. Juli 1821. Während dasjenigeGesetz, das das ins Stocken geratene Reformwerk von neuem inGang brachte, das Gesetz vom 2. März 1850 betreffend die Ab-lösung der Neallasteu und die Regulierung der gutsherrlicheu undbäuerlichen Verhältnisse ist.

Damit habe ich eigentlich schou zu viel Daten gebracht. Dennjedes Eingehen auf die Positive Gesetzgebung in diesem Znsammen-hange läßt sofort die komplete Unzulänglichkeit derartiger Erörte-rungen handgreiflich werden. Was nützen diese paar Angaben, was