Einführung eines einheitlichen Maß-, Münz- und GewichtsMems. 147
zwar nicht durch die Agrarreform ausschließlich bewirkt (vielmehrhat die Ausbildung der moderneu Landwirtschaft ebenfalls dasihrige dazu beigetragen) aber doch stark befördert und durch-geheuds vorbereitet worden ist.
Die übrigen Maßregeln auf dem Gebiete der Gesetzgebungund Verwaltung, die das Wirtschaftsleben während des neunzehntenJahrhunderts auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt haben, kannich kürzer erledigen, teils weil sie allgemein bekannt sind, teils weilich (wie bereits ausgeführt) ihre Bedeutung geringer einschätze.Damit soll natürlich nicht gesagt sein, daß sie ohne jede Bedeutungfür den Verlauf des Wirtschaftslebens seien. Vielmehr hat selbst-verständlich jede einzelne Maßnahme das ihrige dazu beigetrageu,diesem seine bestimmte Richtung zu geben, d. h. also wesentlich dieEntfaltung des Kapitalismus zu befördern. Ich will nur sagen,daß keiner von ihnen jene grundlegende Bedeutung wie den beidengeschilderten Komplexen von Reformen zukommt.
Was wir zunächst ins Auge zu fassen haben, sind Maß-regeln, die bezwecken, ein auch formell einheitliches deutsches Ver-kehrsgebiet herzustellen. Dahin gehören also die Reformen desöffentlichen Rechts uud der Verwaltung, die ein einheitliches Münz -,Maß- und Gewichtssystem, sowie ein einheitliches Verkehrsrecht fürdas Gebiet des deutschen Reiches schassen.
Zur Herbeiführung eines einheitlichen Maß-, Münz-und Gewichtssystems waren schon im Zollvereinsvertrag vom22. März 1833 die ersten Schritte getan worden, sofern nach Art. 14dieses Vertrages die beteiligten Regierungen dahin wirken sollten,daß in ihren Ländern ein solches in Anwendung komme, und balddarauf auch die erforderlichen Verhandlungen eingeleitet wurden.Eine durchgreiseude Reform kam jedoch erst nach Begründung desnorddeutschen Bundes bezw. des deutschen Reiches zustande: am17. August 1868 wurde eine Maß- und Gewichtsordnung er-lassen, die das metrische System sofort fakultativ und vom 1. Januar1872 an obligatorisch einführte. Das Bundesgesetz wurde uachherauf sämtliche Staaten, zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 1874auf Elsaß-Lothringen ausgedehnt. Ebenso hat erst die Politische
Einigung Deutschlands unS ein einheitliches Münzsystem durch die
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