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Das Recht,
Gesetze vom 4. Dezember 1871 und 9. Juli 1873 gebracht. Durchdiese Gesetze sind der Markfuß und (im Prinzip) die Goldwährungbei uns eingeführt worden. Bald darauf (durch Gesetz vom 14. März1875) wurde das Zettelbankwesen für das Reichsgebiet einheitlichgeordnet und in der Reichsbank ein mustergültiges Zentralkredit-institut geschaffen.
Auch auf anderen Gebieten des Verkehrswesens brachte erstdie politische Einigung Deutschlands die völlige Rechts- und Ver-waltungseinheit, wohlgemerkt: sofern diese, was in mehrfacher Hinsichtder Fall, nicht auch heute noch auf sich warten läßt. Was für diePost die FrankfurterReichsverfassuug vorgesehen hatte: der Zentral-gewalt die Oberaufsicht über das PostWesen und die Befugnis zu-zuerkennen, das deutsche PostWesen für Rechnung des Reichs vor-behaltlich der Berechtigten zu übernehmen, ging erst mit der Be-gründung des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reichsin Erfüllung. Im Norddeutschen Buude ist die Post vom 1. Januar1868 ab als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und ver-waltet worden, während im Gebiet des Deutschen Reichs Bayernund Württemberg von der nachmaligen Neichspostverwaltung aus-geschlossen blieben. Doch hat diese Sonderstellung der beiden süd-deutschen Staaten die Vereinheitlichung des Postwesens in den fürden Verkehr entscheidenden Punkten des Tarifwesens und des Post-rechts nicht hintanzuhalten vermocht. Durch das Gesetz über dasPostwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 ist fürdas ganze Reich ein die wichtigsten Verhältnisse der Post um-fassendes einheitliches Postrecht und durch Gesetz vom 28. Oktober1871 und die dazu ergangenen Novellen von 1873 und 1874 aufdem Gebiete des Posttaxwesens in den wesentlichen Punkten Ein-heitliches geschaffen worden.
Nicht ein gleich günstiges Schicksal wie die Post (und die seit1875 mit ihr vereinigte Telegraphie) haben dieEisenbahnen gehabt.Sie sind bis heute (ausgeuommeu die Bahnen Elsaß-Lothringens )in einzclstaatlicher Verwaltung geblieben. Doch hat die Reichs-verfassung in Art. 41 und folgenden eine Reihe von Bestimmungengetroffen, die auch sür die Eisenbahnen innerhalb des DeutschenReichs ein gewisses Maß von einheitlicher Gestaltung verbürgen: