Postrecht. Eisenbahnrecht. Gewerberecht. Privatrecht. 149
so bezüglich der Bahnpolizei, bezüglich des durchgehende» Verkehrs,der einheitlichen Anlage des Netzes, der übereinstimmenden Formender Betriebsmittel usw. Während auf dem wichtigen Gebiete derTarifpolitik bis hente die Vielgestaltigkeit erhalten geblieben ist.Erwähnt mag bei dieser Gelegenheit werden, daß innerhalb dereinzelnen Bundesftaaten die Eisenbahnen zum bei weitem größtenTeile vom Staate betrieben werden. Während bei der Anlageder Bahnen Privat- und Staatsbetrieb mit einander wechselten,sodaß noch 1875 44^°/^ der damaligen Eisenbahnlänge in Privat-verwaltung sich befand, ist seitdem die Verstaatlichung wie gesagtfast allgemein durchgeführt worden. Heute sind von den voll-spurigen Eisenbahnen Deutschlands nur noch etwa 7°/g Privat-bahnen, von den Hauptlinien sogar nur noch 4"/g.
Endlich muß von den Zweigen des öffentlichen Rechts, dieerst spät einer einheitlichen Regelung uuterzogeu worden, das Ge-werberecht im engeren Sinne genannt werden. Dies blieb ganzbuntgestaltet — hier zünftig, dort gewerbesreiheitlich — in denvermiedenen deutschen Staaten, bis die Gewerbeordnung vom21. Juni 1869 die Rechtseinheit für den gesamten Umfang desNorddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reiches herstellte.
Auf dem Gebiete des Privatrechts interessierte die kapita-listische nach Einheit strebende Wett im wesentlichen nur das Handels-recht, das denn auch längst vor Gründung des Deutschen Reichseine einheitliche Fassung erhielt. Im Jahre 1847 wurde die All-gemeine Deutsche Wechselordnung erlassen, zu der die ergänzendenund modifizierenden sogeuannten Nürnberger Novellen 1861 hin-zutraten; 1857—1861 wurde das Allgemeine deutsche Handels-gesetzbuch verfaßt und zunächst landesstaatlich eingeführt. ZumBundes- bezw. Reichsrecht erhoben es die Gesetze vom 5. Juni und12. Juni 1869, während die einheitliche Gestaltung des bürger-lichen Rechtes erst den letzten Jahren des neunzehnten Jahr-hunderts vorbehalten geblieben ist.
Damit genug der trockenen Auszählung von Gesetzesdaten,die leider nicht völlig zu vermeiden war. Worauf ich nun nochmit ein paar Worten zu sprechen komme, betrifft die innerlicheWandlung, die das Rechtssystem während des neun-