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Die deutsche Volkswirtschaft im neunzehnten Jahrhundert / von Werner Sombart
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Das Recht,

zehnten Jahrhunderts erfahren hat. Denn vffenbar hatallen Neuerungen, wie sie Gesetzgebung uud Verwaltung herbei-geführt haben, ein einheitlicher Gedanke zu Grunde gelegen, derrecht eigentlich das Leitmotiv der neueren Zeit geworden ist: derGedanke derfreien Konkurrenz" oder einer wie man auch sagtindividualistischen Wirtschaftsordnung, In der Tat: wenn wirvon den paar großen Verkehrsinstituteu, der Post uud der Eisen-bahn absehen, so ist geradezu die Mission des neunzehnten Jahr-hunderts es gewesen, die Rechtsordnung so zu gestalten, daß derInitiative des einzelnen Wirtschaftssubjektes möglichster Spiel-raum gelassen werde. Das wenigstens ist der Grundzug, ist dasPrinzip der Gesetzesreformen gewesen, die der Zeit ihren Stempelaufdrücken.

Das moderne Wirtschaftsrecht stellt, wie ich es an andererStelle ausgedrückt habe, ein System individueller Freiheits-rechte dar, womit gesagt sein soll, daß es die das willkürlicheVerhalten, den freien Entschluß der einzelnen Wirtschaftssubjekteeinengenden und beschränkenden Normen an die äußerste Peripherieder individuellen Interessensphäre gesetzt hat. Im wesentlichenkönnen diese sich bis an die Grenzen ausdehnen, die das Straf-recht zieht. In dieser Anerkennuug eines umfassenden Selbst-bestimmungsrechts der Wirtschaftssubjekte liegen nun im einzelnenfolgendeFreiheitsrechte" eingeschlossen:

1. Die Freiheit des Erwerbes; auch alsGewerbefreiheit"im engeren Sinne bezeichnet. Jedermann darf grundsätzlich freidarüber entscheiden, wie, wo, wann er seine wirtschaftliche Tätigkeitausüben wolle. Den strikten Gegensatz zu diesem Zustande bildetdas System des Gewerbemonopols, die Zunftordnung, die mittel-alterliche Gesetzgebung über das Stapel-, Straßen-, Meilen-, Vor-kaufsrecht usw.

2. Die Freiheit kontraktlicher Vereinbarung, auch als Vertrags-freiheit bezeichnet. Sie besagt, daß jedes Wirtschaftssubjekt in freierWillenseiniguug mit einem andern die Bedingungen der Über-lassung von Gütern oder Diensten selbstherrisch festsetzen kann.Dieses Freiheitsrecht enthält fomit die Gewährleistung des freienKaufs und Verkaufs, des freien Miet-, Pacht-, Leihvertrages, so-