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Die deutsche Volkswirtschaft im neunzehnten Jahrhundert / von Werner Sombart
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Die Grundideen des modernen Wirtschaftsrechts.

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wie vor altem auch des freien Lohnvertrnges. Den Gegensatzbilden: Taxordnungen, Beschränkungen in der Zahl von Hilss-personen, die ein Arbeitgeber beschäftigen darf, Erbuntertänigkeit nsw.

3. Die Freiheit des Eigentums, sei es au Konsumtivnsgütern,sei es an Produktionsmitteln, sei es an Mobilien, sei es an Im-mobilien. Den schroffsten Gegensatz würde eine sozialistische Wirt-schaftsordnung bilden; aber auch die vorkapitalistische Rechtsordnungmit ihrerBindung" des Eigentums, der Anerkenntnis einerAmtsqualität" des Eigentums fußte auf einer grundsätzlich ver-schiedenen Basis. Die Freiheit des Eigentums enthält aber imeinzelnen folgende Freiheitsrechte:

a) die Freiheit der Verweudnng des Eigentums, die dein Eigen-tümer einer Sache die Ermächtigung gibt, diese so zu nützen, wiees seinen Wünschen entspricht; das Eigentum ist mit keinerleiPflichten belastet. Das bedeutet also im Leben vor allem, daß derEigentümer einer Sache diese nach Belieben als Kousumtivusgutoder als Produktionsmittel anwenden kann: daß ein Grundbesitzerfein Land als Park oder Rennplatz oder Jagdrevier statt als Acker-land verwenden darf, daß der Inhaber von städtischem Bauterrainnicht gezwungen werden kann, seinen Grundbesitz der Bebauungzu überlassen usw.;

d) die Freiheit der Veräußerung;

o) die Freiheit der Verschuldung.

Diese beiden Freiheitsrechte sind von besonderer Bedeutung,wie wir sehen werden, für die Entwicklung des Jmmobiliareigen-tums geworden.

4. Die Freiheit der Vererbung. Die Verfügungsgewalt desEigentümers erstreckt sich über seinen Tod hinaus: damit wird dieKontinuität der Jndividualinteressen gewährleistet, die höchstpersön-liche Natur der Rechtsordnung recht eigentlich erst zum vollenAusdruck gebracht, die dann ihre letzte Weihe erhält durch

5. den Schutz derwohlerworbenen" Privatrechte immerdar.Hiermit wird das Reich der individuellen Wirtschaftsinteressengleichsam verewigt: dem persönlichen Interesse wird die Unsterblich-keit zugesichert; die Überlegenheit des Einzelwillens über den Willender Gesamtheit ist endgültig anerkannt.