Die Grundideen des modernen Wirtschaftsrechts.
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wie vor altem auch des freien Lohnvertrnges. Den Gegensatzbilden: Taxordnungen, Beschränkungen in der Zahl von Hilss-personen, die ein Arbeitgeber beschäftigen darf, Erbuntertänigkeit nsw.
3. Die Freiheit des Eigentums, sei es au Konsumtivnsgütern,sei es an Produktionsmitteln, sei es an Mobilien, sei es an Im-mobilien. Den schroffsten Gegensatz würde eine sozialistische Wirt-schaftsordnung bilden; aber auch die vorkapitalistische Rechtsordnungmit ihrer „Bindung" des Eigentums, der Anerkenntnis einer„Amtsqualität" des Eigentums fußte auf einer grundsätzlich ver-schiedenen Basis. Die Freiheit des Eigentums enthält aber imeinzelnen folgende Freiheitsrechte:
a) die Freiheit der Verweudnng des Eigentums, die dein Eigen-tümer einer Sache die Ermächtigung gibt, diese so zu nützen, wiees seinen Wünschen entspricht; das Eigentum ist mit keinerleiPflichten belastet. Das bedeutet also im Leben vor allem, daß derEigentümer einer Sache diese nach Belieben als Kousumtivusgutoder als Produktionsmittel anwenden kann: daß ein Grundbesitzerfein Land als Park oder Rennplatz oder Jagdrevier statt als Acker-land verwenden darf, daß der Inhaber von städtischem Bauterrainnicht gezwungen werden kann, seinen Grundbesitz der Bebauungzu überlassen usw.;
d) die Freiheit der Veräußerung;
o) die Freiheit der Verschuldung.
Diese beiden Freiheitsrechte sind von besonderer Bedeutung,wie wir sehen werden, für die Entwicklung des Jmmobiliareigen-tums geworden.
4. Die Freiheit der Vererbung. Die Verfügungsgewalt desEigentümers erstreckt sich über seinen Tod hinaus: damit wird dieKontinuität der Jndividualinteressen gewährleistet, die höchstpersön-liche Natur der Rechtsordnung recht eigentlich erst zum vollenAusdruck gebracht, die dann ihre letzte Weihe erhält durch
5. den Schutz der „wohlerworbenen" Privatrechte immerdar.Hiermit wird das Reich der individuellen Wirtschaftsinteressengleichsam verewigt: dem persönlichen Interesse wird die Unsterblich-keit zugesichert; die Überlegenheit des Einzelwillens über den Willender Gesamtheit ist endgültig anerkannt.