152 Das Recht.
Es ist bekannt, daß von den Grundsätzen dieses „individua-listischen", „liberalen" vder wie sonst immer benannten freiwirt-schaftlichen Systems schon ein beträchtlicher Teil in den letztenJahrzehnten des neunzehnten Jahrhunderts namentlich auf demGebiete des Arbeitsrechts außer Geltung gekommen ist. DieseBeobachtung darf uns aber nicht hindern, zunächst einmal denprinzipiellen Gedankeniuhalt des neuen Wirtschaftsrechts in feinerReinheit zu erfassen. Nur dauu gewinnen wir den klaren Blickfür das, was Reaktion oder Weiterbildung ist.
So — und nun will ich diesen Abschnitt, der von den Ele-menten „Staat und Recht" handelte, schließen, so kurz er ist undobwohl sich noch manches Wörtlein zu dem Thema jsagen ließe.Ich könnte vor allem noch von den positiv fördernden Maß-nahmen erzählen, die der Staat im Jnteresfe „wirtschaftlichen Fort-schritts" doch auch noch in einer prinzipiell „individualistischen"Wirtschaftsordnung zu ergreifen pflegt. Aber wohin käme ichda? Wenn ich vom gewerblichen Bildungswesen und staatlichenKörordnungen, von Zollpolitik und Aussuhrprämien, von Land-wirtschafts-, Gewerbe- und Handelskammern, vom Ausstellungo-und Konsulatswesen, vom Marken-, Patent- und Musterschutz undtausend ähnlichen Dingen auch nur andeutungsweise berichten wollte.Es würde Bogen über Bogen füllen, der Leser würde sich sträflichlangweilen, und es hätte doch keinen Zweck. Er würde dadurchsür die wesentlichen Züge des deutschen Wirtschaftslebens kein tieferesVerständnis bekommen; im Gegenteil. Sein Blick würde sich imVielerlei, im bunten Kleinkram verlieren. Deshalb ist es besser,ich verzichte überhaupt auf eiu Eingehen in die Details und be-gnüge mich mit dem summarischen Überblick über die Hauptereig-uisse, den ich in diesen paar Bemerkungen zu geben versucht habe.Zu verschiedeneu Malen wird sich übrigens im weitereu Verlaufder Darstellung noch die Gelegenheit ergeben, etwas genaueresüber diese oder jene Rechtsgestaltuug, diese oder jene Verwaltungs-einrichtnng auszusagen.