Wesen und Wirkung des Arbcitcrschutzes.
seien. Temgegenüber ist zunächst mit Entschiedenheil zubetonen, daß, wie ich an anderer Stelle schon ausführte,die Mbrikarveit hentzntage in den meisten Industrien selbstfür den Arbeiter keinen Segen mehr bietet, weil sie zumgroßen Teil entgeistigt nnd entsittlicht ist, daß daher auchihre erzieherische Wirkung auf ein Minimum reduziert ist.Im übrigen enthält der Einwand einen berechtigten Kern.Es besteht tatsächlich die Gefahr, daß die dem Arbeiter durchden Arbeiterschutz gewährte freie Zeit von ihm nicht inedler Weise verwendet, sondern vergeudet werde, nur daßdiese Erwägung nicht genügt, nm die fortschreitende Ver-ringerung der Arbeitsmeuge auszuhalten. Sie ergibt viel-mehr nur die Notwendigkeit nicht sprunghaften, sondernschrittweisen Borgehens, vor allein aber die Notwendigkeit,Fürsorge zu treffen, daß der Arbeiter, dessen freie Zeit ver-mehrt wird, diese freie Zeit nnn auch in edler und nicht ingemeiner Weise nütze. Tcr Einschränkung der Kinderarbeitmuß deshalb auf dem Fuße die Ausdehnung der Schul-pflicht folgen, was auch für diejenigen Lebensalter gilt, dievon der Gesetzgebung als jugendliche bezeichnet werden. Fürdie Gesamtheit der Arbeiter ist vor allem durch eineWohnnugsresorm, von der ich an anderer Stelle noch spreche,dasür Sorge zn tragen, daß sie ihre Mußezeit in einermenschenwürdigen Behausung verleben können, ist fernerdafür Sorge zu trage», daß sie leicht sich in den Besitz vonwissenschaftlichen und künstlerischen Bilduugsmitteln setzenkönnen, daß sie Gelegenheit zu vornehmer nnd edler Ge-selligkeit finden, die sie aus den Schnapskneipen, in denensie zunächst zu endigen Pflegen, herauszieht. Ter Erwägungwert sind auch Maßnahmen, die die Beschränkung desKneipenbesuchcs und Alkoholgenusses durch direkte Ein-schränkung der Schankkonzessionen, durch Verbot des Aus-schanks an bestimmten Stnnden, beispielsweise am Löhnungs-