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Der Arbeiterschutz.
Hier gilt es von Fall zu Fall eine genaue Prüfung eintretenzu lassen, um insbesondere zwischen wirklicher und technischerUnmöglichkeit nnd etwa nur vorhandener Bequemlichkeil,Schwerfälligkeit oder Böswilligkeit des Unternehmers zunuterscheiden. Ergibt die genaue Prüfung, daß in bestimmtenFällen die Fortführung der Produktion technisch durch dieUnterbrechung der Arbeit unmöglich gemacht wird, wie dortetwa, wo eine unausgesetzte Feuerung erhalten werden muß,so können Bestimmungen getroffen werden, die etwa einenTeil der Arbeiterschaft abwechselnd im Betriebe erhalten;handelt es sich dagegen um schlechthin für das Leben desArbeiters gefährliche Verrichtungen wie in bestimmten In-dustrien, etwa die Spiegelbelag-Jndustrie, die Industrie, dieweißen Phosphor verarbeitet, oder dgl., so ist — eventuellunter Schadloshaltung der geschädigten Unternehmer seitensdes Staates — die Fortführung derartiger Industrien über-haupt zu verbieten. Aber woran mau doch vor allem denkt,wenn man behauptet die Industrie werde durch deu Arbeiter-schutz geschädigt, ist der Umstand, daß eine Einschränkungder billigeren Kinder- uud Frauenarbeit, eine Beschränkungder Arbeitszeit usw. die Produktionskosten so sehr erhöhe,daß die Industrie konkurrenzunfähig, also wirtschaftlichunmöglich werde. Gegen diesen beliebten Einwand istmin aber folgendes geltend zu machen.
a) Der Einwand gilt doch nur dort, wo eine auslän-dische Konkurrenz für irgend einen Zweig der nationalenProduktion oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit wirklichbesteht. Er gilt offenbar nicht bei allen übrigen Gewerben,die eine natürliche Monopolstelluug haben, wie die meistenNahrungsmittelgewerbe, die Beleuchtungs-, die Verkehrs-gewerve usw.
d) Oft genug ist der Betrag, um den sich die Produktions-kosten infolge einer Arbeiterschutzmaßregel erhöhen würden,