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Der Arbciterschutz,
dabei immer, daß das rechte Maß bei der Ausdehnung desArbeiterschutzes eingehalten werde, insbesondere auch, daßdie Gesetzgebung sich tunlichst an die konkreten Verhältnisseanpasse, weil in der Tat die Wirkungen des Arbeitcrschutzcsvon Fall zu Fall verschieden sein können, so daß eineSchablouisicrung wegen der verschiedenartigen Wirkungenebenso verkehrt erschiene, wie sie den verschiedenen ^!agendes Arbeiters nicht gerecht zn werden vermag. Denn esist ersichtlich, daß auch die Notwendigkeit des Arbciterschntzeseinen verschiedenen Grad in den verschiedenen Gewcrbe-zweigen aufweist. Es macht einen Unterschied aus, ob einerGärtner oder Hochofen-Arbeiter ist.
II. Die internationale Regelung des Arbeitcrschuhcs.
Tie Besorgnis, die Industrie des eigenen Landes könnednrch arbciterschiitzeudeMaßnahmen konknrrcnznnfähig gegen-über dem Auslande werden, hat schon frühzeitig zu demGedauken angeregt, durch internationale Vereinbarungeneine gleichmäßige Ansdehnnng des Arbeitcrschutzcs auf alleIndustrieländer herbeizuführen.
Teu ersten Verbuch einer mitteleuropäischen Einigungans dem Gebiete des Kindcrschutzcs bilden Wohl die Be-mühungen Taniel Le Grands, der im Jahre 1840 daspreußische Regulativ vom 9. März 1839 betr. den Kiudcr-schub mit einer Denkschrift den Regierungen Frankreichs ,Tcntschlands uud der Schweiz und deu in Berlin ver-sammelten Bevollmächtigten der Staaten des deutschen Zoll-Vereins einsandte „als ehrerbietige Aufforderung, nicht längerzn sänmcn, das preußische Fabrikgesetz einzuführen, welchesmit so tiefer Einsicht und weiser Fürsorge abgefaßt ist."
In der Zukunft war es vor allem die Schweiz , die dieIdee einer internationalen Regelung des Arbeiterschutzes zupropagieren uicht müde wurde.