Geschichtl. Entwickelung usw. d. Arbcitcrschutzgcsctzgcbuug. 85
V. Die Einberufung internationaler Arbeiterschutzkougresse.
Art. 3. Die Vereinigung besteht außer den Laudesscktiouenaus allen Personen und Vereinen, die den in den Artikeln 1und 2 ausgesprochenen Zweck der Vereinigung anerkennen nndeinen Jahresbeitrag von zehn Franken an den Kassierer bezahlen.
Art. 5. Die Mitglieder haben Anspruch auf die Veröffent-lichungen der Vereinigung.
Sie haben ferner das Recht, von dem zu errichtenden inter-nationalen Arbeitsamt und nach dessen Reglement unentgeltlichdie Ansknnst und die Nachweise zu erhalten, die in dessen Be-reich liegen.
Art, 6. Die Vereinigung wird geleitet dnrch ein Komitee,bestehend aus Mitgliedern der verschiedenen Staaten, die zurVertretung berechtigt siud.
Art. 7. Jeder'Staat, von dessen Angehörigen fünfzig derVereinigung beigetrctcn sind, wird im Komitee durch sechs Mit-glieder vertreten.
Darüber hinaus verleiht jede ucuc Gruppe vou fünfzig Mit-gliedern das Recht aus eiucn weiteren Sitz im Komitee. Dochdarf die Mitglicderzahl eines Staates zehn nicht übersteigen.
Die Regierungen werden eingeladen, je einen Abgeordnetenzn bezeichnen, der im Komitee die gleichen Rechte hat wie dieübrigen Mitglieder.
Tas in Art. ?, Absatz II vorgesehene Publikationsorgauerscheint unter dem Namen eines „Bulletins" seit demJahre 19V2 in regelmäßiger Folge.
III. Geschichtliche Entwickelung nnd hentiger Stand derArbeitcrschutzqcsctigevnng.
Es ist in dem engen Rahmen, der dieser Tarstellunggesteckt ist, ebenso unmöglich, die Geschichte des Arbcitcr-schutzcs auch nur in ihren Grnndzügen zu schreiben, wie esundenkbar ist, vou dem heutigen Rechtszustaud ciu annäherndvollständiges Bild zu geben. Beides würde dicke Bändefüllen. Tarnm kann es sich hier mir darnm handeln, dieleitenden Gesichtspunkte aufzustellen für die richtige Be-urteilung der Vergangenheit und Gegenwart im Arbcitcrschntz.