Gcschichtl. Entwickelung usw. d. Arbeiterschutzgesctzgcbung. 87
Fabriken auf 12 Stunden beschränkt, ihre Nachtarbeit ver-boten und für ihren Unterhalt gesorgt. Ta es sich jedochin diesem Geseb um eine Kategorie jugendlicher Arveiterhandelt — die Fabriklehrlinge die mit zunehmender In-dustrialisierung des Gewerbes verschwand, so liegt der Anfangder wirklich modernes Jndustrievroletariat schützenden Ge-setzgebung in England um einige Jahrzehnte später. Taserste Gesetz, das allgemein die Beschäftigung von Kindernunter 9(!) Jahren in den Baumwollspinnereicn verbot undfür Kinder bis 16 Jahren einen zwölfstündigen Marimal-arbeitstag vorschrieb, datiert aus dem Jahre 1819. TasGeseb voif 183.8, das alle Tcxtilfabriken erfaßte, schütztezuerst auch jugendliche Arbeiter (13 bis 18 Jahre: 12Stunden Marimalarbeitstag), dasjenige von 1844 zuerstauch Frauen. Tann griff der Gesetzgeber (1842) die Berg-werke an, in denen die Arbeit „unter Tage" für Kinderunter 10(!) Jahren und für Franen verboten wurde, währenderst seit den 1860 er Jahren die Ausdehnung der Fabrik-gesetze auf Nicht-Textilindnstrien erfolgte.
Dieser Gang der Arbeitcrschutzgesetzgebnng in Groß-britannien spiegelt in den Grundzügcn die allgemeinenTendenzen ihrer Entwicklung wider.
Tie Geschichte des Arbeiterschnbes wird nämlich in allenLändern ebenso wie in England gekennzeichnet:
1. durch die allmähliche Ansdehnung des Arbeiterschnbesvon einzelnen, meist fabrikmäßig betriebenen Gewerben aufimmer weitere Kreise des Proletariats;
2. durch die fortschreitende Einbeziehung immer weitererArbeiterkategoricn iu den Rahmen des Arbeiterschnbes:nacheinander Kinder, jugendliche Arbeiter, Frauen undMänner:
3. durch eine fortschreitende Verschärfung der ein-schränkenden Bestimmungen.