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Der Arbcitcrschutz.
Im übrigen muß ich mich damit begnügen, die Geburts-jahre des Arbeitsschutzes in den einzelnen Ländern an-zuführen :
1815 Schweizer Kantone (Fabrikgesetzgebung)
1839 Königreich Preußen
1840 Königreich Bayern
— Großhcrzogtum Baden 1843 Italien (Lombardei, Venetien )1845 Rußland
1849 Königreich Sachsen
1861 Königreich Württemberg1864 Schweden
Die heute geltende Arbeiterschutzgesetzgebungbietet ein überaus buntes Bild. Vergleiche zwischen denverschiedenen Ländern sind deshalb anch kanm zulässig, weiles sich hänsig um Bcstimmnngcn auf ganz verschiedenen Ge-bieten handelt. Am weitesten fortgeschritten ans der Bahndes ArbciterschutzeS sind die Schweiz, Österreich, Groß-britannien . Auch Teutschlaud, das eine Zeit lang im Rück-stände geblieben war, hat durch die Gewerbenovelle vom1. Juli 1891 nnd eine Reihe seitdem erlassener Gesetze(insbesondere durch das Kiuderschutzgesetz vom März 1903)sich den fortgeschrittenen Nationen wieder angereiht.
Die wichtigsten Bestimmungen des gewerblichenArbeiterschutzes im Teutschen Reiche sind folgende:
I. Bestimmungen allgemeiner Natur: Fürgrößere Betriebe müssen Arbeitsordnungen aufgestellt nndsichtbar ausgehängt werden. Die Unternehmer sind vcr-