Geschichtl. Entwickelung usw. d. Arbcitcrschutzgesetzgebung. 89
pflichtet, den Betrieb so einzurichten und zu rcgclu, das; dieArbeiter gegen Gefahren geschützt sind. Ter Arbeits- undTicnstlohn ist zessions- oder bcschlagnahmefähig erst nachLeistung der Arbeit und Ablauf des Zahltages. Die Aus-lohnung in Waren (Trucksystem) ist mit Ausnahme ge-wisser Materialien, desgl. Warcnkrediticrung an gewerblicheArbeiter durch Unternehmer oder Angestellte verboten. DieEinbehaltungen und VerWirkung des Lohnes, sowie Abzügedavon sind beschränkt. Es besteht eine Sonntagsruhe vonMitternacht zu Mitternacht, von der Ausnahmen uur iugewissen Notfällen und für einzelne Betriebszweige nnd meistnur gegen Ersatzruhe zugelassen werden.
2. Besonderer Schutz der kindlichen, jugend-lichen und weiblichen Arbeiter. Bis vor kurzem galtenfolgende Bestimmungen, die anch durch das oben erwähnteKindcrschntzgesetz nicht beseitigt, sondern nur ergänzt sind!In Fabriken und gleichgestellten Anlagen (Bauhöfe, Werften,Ziegeleien, Werkstätten, in denen elementare Kräfte zur An-wendung kommen, u. a.), sowie im Bergbau dürfen Kinderunter 13 Jahren und schulpflichtige (d. h. fast alle) unter14 Jahren überhaupt nicht, nichtschulpflichtige höchstens6 Stdn., junge Leute von 14—16 Jahren 10 Stdn., alleaber nicht nachts (8^/z abends bis morgens) oder anSonn-und Festtagen beschäftigt werden. Pausen: bei 6 Stdn.Arbeit 1 Std., bei längerer drei von zusammen 2 Stdn. —Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht nachts undnnter Tage, sowie über 11, an den Feiertagsvorabcndcn16 Stdn. beschäftigt werden; 1 Std. Pause, bei Haus-besorgerinnen 1^/z Std., Wöchnerinnen sind 4—6 Wochenvon der Arbeit ausgeschlossen. Hiervon, sowie von demArbeitsverbot unter Tage und dem Verbot der Fabrikarbeitschulpflichtiger Kinder ist keine Ausnahme zulässig; sonstmannigfaltige, jedoch innerhalb bestimmter enger Grenzen